Maria Bernasconi* überquerte mit ihrem Auto völlig korrekt bei Grün die Kreuzung, als sie von links von einem Fahrzeug gerammt wurde. Mit schweren Verletzungen an Hirn und Lunge wurde die junge Frau an jenem Tag im Juni 2006 ins Spital eingeliefert. Heute kann Bernasconi zwar wieder arbeiten, allerdings nicht mehr in ihrem angestammten Beruf, da dieser physisch und psychisch zu belastend ist. Ihre Unfallversicherung, die Zürich-Versicherung, forderte von der Frau, dass sie ihre Ärzte ermächtige, die «kompletten, unzensierten» Krankengeschichten herauszugeben – und das auf mehrere Jahre zurück.

Dies sei notwendig, um abzuklären, welche Leistungen Bernasconi zustehen. Um Druck auf die Versicherte zu machen, drohte die «Zürich» mit der gesetzlichen Pflicht, am Verfahren mitzuwirken. Würde dies nicht eingehalten, werde sie aufgrund der Akten verfügen – was sich aufgrund von «Beweislosigkeit» zu Bernasconis Ungunsten auswirken werde.

Gegen Datenbeschaffung auf Vorrat

Das stach nun ihrem Rechtsvertreter, einem Geschädigtenanwalt aus Zürich, ins Auge: «Eine so umfassende Ausforschung eines Versicherten ist unzulässig», sagt er. «Gemäss Datenschutzgesetz haben die Versicherungen nur Anspruch auf jene Angaben, die für eine konkrete Beurteilung nötig sind.» Komplette, unzensierte Krankengeschichten auf mehrere Jahre zurück seien hingegen nicht nötig, um die Versicherte zu begutachten. «Was geht es die Zürich-Versicherung an, wann meiner Mandantin die Mandeln geschnitten oder erstmals die Pille verschrieben wurde?» So besteht nämlich die Gefahr, dass sich Versicherungen Patientendaten auf Vorrat beschaffen. Eingescannt und unter dem Namen des Versicherten abgelegt, können Krankengeschichten auf Jahre und Jahrzehnte hinaus nach Stichworten abgefragt werden – auch wenn es um andere Schadensereignisse geht.

Hanspeter Thür, eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter, teilt die Bedenken von Bernasconis Anwalt. In einer Stellungnahme hält er fest, dass die Zürich-Versicherung ihr Vorgehen «weder auf gesetzliche Grundlagen noch auf die Praxis des Bundesgerichts abstützen kann». Eine Versicherung habe nur Anspruch auf «diejenigen Informationen, die für den konkreten Fall nötig sind». Thür will die «Zürich» deshalb zu «rechtskonformem Verhalten auffordern».

«Blankovollmachten gehen zu weit»

Auf Anfrage weist die Zürich-Versicherung jede Kritik von sich. Sie verhalte sich gesetzeskonform. «Die ‹Zürich› holt Krankengeschichten nur im Einzelfall ein, wenn Hinweise bestehen, dass die Gesundheitsstörung nicht allein Folge des Unfalles ist», schreibt die Medienstelle. «Unsere Einwilligungserklärungen beziehen sich nur auf die zur Bearbeitung des Falles erforderlichen Daten.» Zudem verlange man nicht, dass die Krankengeschichten an die Versicherung geschickt würden, sondern an deren Vertrauensärzte.

Im Fall von Maria Bernasconi stimmt dies aber gerade doppelt nicht. «Wir ersuchen Sie daher, uns Ihre komplette und unzensierte Krankengeschichte raschmöglichst zuzustellen», schreibt der «Zürich»-Sachbearbeiter an Bernasconis Ärztin und verlangt somit die Übermittlung sämtlicher Daten direkt an die Versicherung – also nicht an den Vertrauensarzt. Zur Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten Thür will die Versicherung sich nicht äussern, weil sie diese noch nicht erhalten habe.

Es besteht wenig Hoffnung, dass die «Zürich» ihre Praxis ändern wird, denn bereits 2005 hat das Zürcher Sozialversicherungsgericht die Versicherung gerügt, weil sie von einer Versicherten die umfassende Krankengeschichte auf Jahre zurück verlangt hatte. «Die Zürich-Versicherung führt ihre Praxis unbeirrt weiter», bestätigt Geschädigtenanwalt Kurt Pfändler. Er beobachtet, dass sich private Unfall-, aber auch Haftpflichtversicherungen immer hemmungsloser komplette Patientendossiers verschaffen und darauf gestützt Leistungen kürzen oder ganz verweigern. «Haftpflichtversicherer kreuzen häufig bereits in den ersten Tagen nach einem Unfall bei den Verunfallten auf, um viel zu weit gehende Blankovollmachten unterschreiben zu lassen», beschreibt Pfändler die Überrumpelungstaktik.

Auch bei der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH kennt man das Problem. «Verlangen Versicherungen die Herausgabe von umfassenden Krankengeschichten, werden Sinn und Zweck der Krankengeschichte pervertiert», sagt Hanspeter Kuhn, Leiter des Rechtsdienstes der FMH. «Diese sind zum Schutz der Patienten da und sollten deshalb vollständig sein.» Müssten aber Patient und Arzt damit rechnen, dass sensible Unterlagen von den Versicherern integral herausverlangt werden, könne nicht mehr alles darin vermerkt werden. «Damit ist die Behandlungssicherheit der Patienten nicht mehr gewährleistet.» Kuhn sieht diese Gefahr nicht nur im Bereich der Unfall- und Haftpflichtversicherungen, sondern auch bei den Krankenversicherungen (siehe Kasten rechts).

Die FMH will nach dem Rüffel an die Adresse der Zürich-Versicherung nun handeln. «Erhalten Ärzte von ihren Patienten den Auftrag, umfassende, unzensierte Krankengeschichten an die Versicherer herauszugeben, können und sollen sie den Patienten nun sagen, dass dies gesetzwidrig ist», erklärt FMH-Jurist Kuhn.

FMH empfiehlt, Vollmacht zu widerrufen

Die FMH empfiehlt künftig folgendes Vorgehen: Die Ärzte sollen die Patienten auffordern, die umfassende Vollmacht zu widerrufen und durch eine auf die nötigen Angaben beschränkte zu ersetzen. Möglich ist auch eine Vollmacht, die den Arzt anweist, die integrale Krankengeschichte direkt an den Gutachter, aber keinesfalls an die Versicherung zu schicken. Eine entsprechende Information an die Ärzte wird die FMH demnächst in der «Schweizer Ärztezeitung» publizieren.

Ob Maria Bernasconi zu ihrem wichtigen Gutachten kommt, auch wenn sie sich weigert, ihre vollständige Krankengeschichte offenzulegen, ist unklar. Die Verhandlungen mit der Zürich-Versicherung laufen noch.

*Name geändert

Illegal nach Daten fischen

Der Spitalverband H+ will mit Krankenkassen vereinbaren, dass alle Diagnosen an die Kassen weiterzugeben sind.

Ab 2012 sollen die Spitäler mit den Krankenkassen neu auf der Basis von Fallpauschalen abrechnen. Um diese Abrechnungen zu überprüfen, wollen die Kassen alle Diagnosen der Spitalpatienten. Die Spitaldirektoren haben nun Anfang Juli eingewilligt, diese sensiblen Daten zu übermitteln.

Damit erhalten die Krankenversicherungen weitreichende personenbezogene Patienteninformationen. Wenn ein Patient dies nicht wünscht, muss er aktiv werden und die Weitergabe an die Versicherung untersagen. Aber auch dann werden die Patientendossiers an Krankenkassen weitergeleitet, einfach nicht direkt an die Versicherung, sondern an deren Vertrauensärzte.

«Die Weitergabe von weitreichenden personenbezogenen Patienteninformationen ist völlig unnötig, um die Abrechnungen der Spitäler zu kontrollieren», kritisiert Hanspeter Kuhn, Leiter des Rechtsdienstes der Ärzteverbindung FMH.

Um die Einhaltung der Fallpauschalen zu überwachen, würden anonymisierte statistische Angaben zusammen mit einer unabhängigen professionellen Revision völlig genügen.

«Die Krankenversicherer versuchen auf diesem Umweg an Patientendaten heranzukommen, die ihnen der Bundesgesetzgeber bereits zweimal verweigert hat», vermutet Kuhn. Und tatsächlich: Das Parlament hat 2007 entsprechende Vorstösse abgelehnt und 2010 ein Gesetz verworfen, das die Weitergabe solcher personenbezogenen Patientendaten zulassen wollte.

Die Vereinbarung zwischen dem Spitalverband H+ und den Krankenkassen  muss noch von den Mitgliedern des Spitalverbands und vom Bundesrat genehmigt werden.