Teresa Berger* zitterte am ganzen Leib, hatte Panikattacken, konnte nichts essen. Nur wenige Stunden vor dem Abflug nach Zypern musste sie eine Notfallstation aufsuchen. Sie hatte einen Nervenzusammenbruch erlitten. Die Oberärztin stellte ein Zeugnis aus und vermerkte, dass Teresa Berger reiseunfähig sei. Auf den Zusammenbruch folgte der nächste Tiefschlag: Obwohl Teresa Berger einen ETI-Schutzbrief mit Reise-Annullierungskostenversicherung hatte, wollte der TCS nicht zahlen.

Die Begründung: Teresa Berger sei nicht ernsthaft krank gewesen, damit erfülle sie die Konditionen der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Berger war nur einen Tag in Behandlung gewesen. Ihr wurde zwar eine Therapie angeboten, doch sie wollte nicht. Was sie nicht wusste: Wäre sie in Therapie gegangen, hätte der TCS gezahlt. Denn versteckt im Glossar, das den allgemeinen Geschäftsbedingungen angehängt ist, steht, was der TCS unter «ernsthaft krank» versteht: «Ernsthafte Krankheit und schwere Verletzung infolge eines Unfalls ist eine beträchtliche Veränderung des Gesundheitszustands, die kontinuierliche Pflege und therapeutische Behandlung erfordert.»

«Wer liest schon dieses Glossar?»

«Es scheint beinahe, als zahle der TCS erst, wenn man schon fast todkrank ist», meint Thomas Koller, Professor für Privatrecht an der Universität Bern. Kein Versicherungsnehmer gehe von einem derart engen Krankheitsbegriff aus. «Die Kunden dürften erwarten, dass ihre Versicherung einen solchen Fall abdeckt. Und: Wer liest schon ein Glossar, das sich zehn Seiten weiter hinten befindet?»

Auch Albert H.** ist beim TCS versichert. Auch sein Antrag auf Rückerstattung der Reisekosten lehnte der TCS mit der Begründung ab, er sei nicht ernsthaft krank gewesen. Denn auch er war nicht in «kontinuierlicher Pflege und therapeutischer Behandlung». Albert H. hatte starke Bauchschmerzen und verlor in nur einem Monat zehn Kilo Gewicht. Während die medizinischen Abklärungen noch liefen, wollte er eine schon lange geplante Reise nach China antreten. Sein Arzt legte ihm nahe, nicht zu reisen; das sei in seinem Zustand nicht zu verantworten. Der Arzt befürchtete, sein Patient habe Krebs. Im Arztzeugnis hielt er hundertprozentige Reiseunfähigkeit fest.

Also blieb Albert H. zu Hause. Nach mehreren Wochen stellte sich heraus, dass er nicht an Krebs erkrankt war. Für den TCS war der Fall damit klar: Keine Folgebehandlung heisst keine ernsthafte Krankheit, also kein Anspruch auf Versicherungsleistung. Albert H. blieb jedoch hartnäckig. Vier Arztzeugnisse und unzählige Telefonate später bezahlte der TCS dann doch. Allerdings nicht die ganze Summe.

Teresa Berger und Albert H. hatten Pech. Andere Reiseversicherungen, so ergab eine Umfrage des Beobachters, hätten den Schaden wohl bezahlt. Die Axa Winterthur etwa hält sich an das Sozialversicherungsrecht: «Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.» Laut der Mobiliar und der Europäischen reicht meist schon ein Arztzeugnis. «Ernsthaft krank ist grundsätzlich jeder, der – medizinisch abgeklärt und mittels Arztzeugnis dokumentiert – aufgrund einer Krankheit nicht reisen kann», heisst es bei der Europäischen.

«Die Versicherung muss das decken»

Versicherungsombudsmann Martin Lorenzon sieht das ähnlich. Wenn eine Krankheit nicht vorhersehbar sei, gelte Folgendes: «Wird eine ärztliche Empfehlung, eine Reise nicht anzutreten, von einer medizinischen Diagnose gestützt, welche die Reiseunfähigkeit bestätigt, so muss die Versicherung die Annullierungskosten decken.» Teresa Berger und Albert H. hätten sich aber gar nicht an Lorenzon wenden können – der TCS ist nicht an die Schlichtungsstelle angeschlossen.

Der Beobachter wollte vom TCS wissen, wie man vorgehen sollte, wenn der Arzt von einer Reise abrät und in einem Arztzeugnis festhält, dass man reiseunfähig ist. Die erhellende Antwort: «Erkundigt sich ein Mitglied bezüglich der Rückerstattung der Annullierungskosten, kann und wird der TCS ihm keine ‹Ratschläge› erteilen.»

*Name geändert
**Name der Redaktion bekannt