1. Angestellte: Versichert über den Arbeitgeber

Alle Angestellten sind obligatorisch über den Arbeitgeber gegen Berufsunfälle versichert – so schreibt es das Unfallversicherungsgesetz (UVG) vor. Freizeitunfälle (sogenannte Nichtberufsunfälle, NBU) sind auch gedeckt, wenn man im Schnitt mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeitet. Die Berufsunfallprämie zahlt zwingend der Arbeitgeber. Die NBU-Beiträge darf er Angestellten dagegen vom Lohn abziehen. Selbständig Erwerbende Absicherung Eigener Chef? Eigenes Problem! können sich der UVG-Versicherung freiwillig anschliessen.

Partnerinhalte
 
 
 
 

2. Verschiedene Unfallversicherer

Die Suva kennen alle – aber nicht alle Angestellten sind bei ihr unfallversichert. Je nach Branche ist ein Betrieb der Suva angeschlossen – oder er muss sich zwingend an einen privaten Versicherer seiner Wahl wenden. Selbst wenn es ein Betrieb versäumt, für die Angestellten eine Unfallversicherung abzuschliessen, sind sie versichert. Je nach Branche zahlt die Suva oder die Ersatzkasse. Der Arbeitgeber muss aber eine Strafprämie zahlen.

3. Unfallversicherung über die Krankenkasse

Wer nicht erwerbstätig ist, muss sich über die Krankenkasse gegen Unfall versichern. Das müssen auch Selbständige, sofern sie sich nicht freiwillig nach UVG versichern. Die Krankenkasse deckt aber lediglich die Heilungskosten.

Angestellte, die über das Geschäft NBU-versichert sind, brauchen diese Unfalldeckung bei der Krankenkasse nicht. So lassen sich Prämien sparen . Zu diesem Zweck muss man eine Bestätigung des Arbeitgebers vorlegen.

Das funktioniert nicht rückwirkend. Wenn man sich aus dem Erwerbsleben zurückzieht, zum Beispiel für ein Studium, für die Kindererziehung oder bei der Pensionierung, muss man die Unfalldeckung wieder einschliessen. Falls das vergessen geht, muss die Krankenkasse trotzdem zahlen. Dann schuldet man rückwirkende Prämien mit Strafzuschlag. Es lohnt sich also, den Versicherungsschutz aktuell zu halten.

Übrigens: Arbeitslose gelten nicht als Nichterwerbstätige. Sie sind über die Arbeitslosenversicherung bei der Suva obligatorisch gegen Unfall versichert.

4. Das zahlt die Versicherung

Die Unfallversicherung über den Arbeitgeber bringt eine bessere Deckung als die Variante über die Krankenkasse. Ein UVG-Versicherer trägt nicht nur die Heilungskosten, sondern zahlt zusätzlich Taggelder bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Renten an Invalide oder Hinterlassene. Und: UVG-Versicherte müssen sich an unfallbedingten Behandlungskosten nicht beteiligen. Bei der Krankenkasse ist das anders: Auch nach einem Unfall fallen dort Franchise und Selbstbehalt Unfall passiert Muss ich Franchise und Selbstbehalt übernehmen? an.

Speziell ist auch, dass die UVG-Versicherung Verunfallten, die einen Körperteil oder dessen Funktion verlieren, mit der sogenannten Integritätsentschädigung eine Art Schmerzensgeld zahlt. Wer etwa bei einem Unfall den Daumen verliert, wird mit 20 Prozent des aktuellen Maximums von 148'200 Franken entschädigt, bei der Nase sind es 30 Prozent. Paraplegiker erhalten 90 Prozent, Tetraplegiker oder vollständig Erblindete den vollen Betrag.

5. Maximal versicherter Lohn

Die UVG-Versicherung zahlt 80 Prozent des versicherten Lohns als Taggeld aus, ab dem dritten Tag nach dem Unfall. Innert der Wartefrist müssen Arbeitgeber einspringen und mindestens 80 Prozent des Lohnausfalls decken. Obligatorisch versichert ist ein maximaler Jahreslohn von 148'200 Franken brutto. Verdient man mehr, muss der Arbeitgeber auch nach der Wartefrist den Lohn auf 80 Prozent aufstocken.

Buchtipp
Krankheit oder Unfall - wie weiter im Job?
Krankheit oder Unfall - wie weiter im Job?
Rechtsratgeber
Mehr zu Unfallversicherung

Bei der Unfallversicherung (UVG) gibt es kein Mindest- oder Höchstalter für Angestellte. Alle Versicherte profitieren, wenn auch die rechtliche Definition eines Unfalls manchmal für Unklarheiten sorgt. Beobachter-Mitglieder erfahren, in welchen Fällen die Unfallversicherung zahlt, welche Leistungen sie beinhaltet und wie etwa Teilzeitangestellte versichert sind, die bei mehreren Arbeitgebern tätig sind.

Der Beobachter-Newsletter – wissen, was wichtig ist.

Das Neuste aus unserem Heft und hilfreiche Ratgeber-Artikel für den Alltag – die wichtigsten Beobachter-Inhalte aus Print und Digital.

Jeden Mittwoch und Sonntag in Ihrer Mailbox.

Jetzt gratis abonnieren