Ja. Sachen, die in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefunden werden, müssen beim Aufsichtspersonal abgegeben werden. Weitere Pflichten und Rechte haben Sie in diesem Fall nicht.

Der Grund dafür ist: Wer in einem öffentlichen Verwaltungsgebäude, in einer Kirche, einer Schule, einem Spital, im Theater oder im Kino, in der Bahn oder im Tram etwas findet, gilt rechtlich gar nicht als Finder. Juristen sprechen vom «Anstaltsfund», bei dem bis heute der Rechtssatz der alten Germanen gilt: «Das Haus verliert nichts.»

Mit anderen Worten: Der rechtliche Besitzer der öffentlichen Anstalt, des öffentlichen Gebäudes oder des öffentlichen Unternehmens wird Finder mit allen Pflichten – allerdings ohne Anspruch auf einen Finderlohn.

Und was gilt im Privathaus?

Ähnlich läuft es, wenn Sie zum Beispiel im Treppenhaus eines Mietshauses ein Handy finden – auch wenn Sie selbst im Haus wohnen. Auch hier sind, rechtlich gesehen, nicht Sie der Finder, sondern der Besitzer der Liegenschaft.

Das Gesetz schreibt vor, dass Sie den Fundgegenstand beim Vermieter respektive bei der Liegenschaftsverwaltung melden und abgeben müssen. Dieser muss dann den Fund beim Fundbüro melden.