Das hatte das Bundesgericht im Fall einer Frau zu entscheiden, die zusammen mit ihrer 24-jährigen Tochter im Kanton Freiburg wohnt.

Anfang 2006 wurde der Lohn der Mutter gepfändet, und bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigte das Betreibungsamt 775 Franken als Grundbetrag für Nahrung, Kleider und Kulturelles. Das ist die Hälfte der Pauschale, die für ein Ehepaar oder zwei erwachsene Personen gilt, die eine «dauernde Hausgemeinschaft» bilden.

Damit war die Betriebene nicht einverstanden. Sie verlangte den Grundbetrag für alleinstehende Schuldner: 1100 Franken. Die kantonale Behörde wies die Beschwerde ab, das Bundesgericht gab der Schuldnerin jedoch recht - mit folgender Begründung: Damit die dauernde Hausgemeinschaft gleich wie die Ehe behandelt werden könne, müsse sie partnerschaftlicher Natur sein. Da ein solches Verhältnis bei der Wohngemeinschaft der Schuldnerin mit ihrer Tochter nicht vorliege, gelte für sie der Grundbetrag für Alleinstehende. Dieser dürfe vom Betreibungsamt nur reduziert werden, falls sich die Tochter an den Auslagen beteilige.

Bundesgericht, Urteil vom 10 Mai 2006, (BGE 132 III 483)