Anspruch auf Sozialhilfe besteht beim gefestigten Konkubinat deshalb nur dann, wenn die Einkommen beider Partner zusammengenommen den Lebensbedarf der Familie nicht decken. Dies gilt, obwohl Konkubinatspartner – anders als Ehegatten – rechtlich nicht verpflichtet sind, sich gegenseitig zu unterstützen.

Das hat das Bundesgericht, gleich wie im Bereich Alimentenbevorschussung, neulich entschieden. Konkret ging es um ein Konkubinatspaar mit einem gemeinsamen Kind aus dem Kanton Solothurn. Die Frau ersuchte erfolglos um Sozialhilfebeiträge für sich und ihr Kind. Ihr Partner verdient monatlich 5100 Franken. Bei traditioneller Rollenteilung kann der Sozialhilfeanspruch des haushaltführenden Lebenspartners nicht unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des erwerbstätigen Partners beurteilt werden, so das Bundesgericht. Ob die Lebensgemeinschaft aber tatsächlich stabil ist, muss die Behörde in jedem Einzelfall prüfen und begründen.

Bundesgericht, Urteil vom 12. Januar 2004 (2P.242/2003)