Ein Lokführer entdeckte nachts vor seinem fahrenden Zug ein längliches graues Objekt. Er hielt es für ein Rohrstück. Die Zeit zum Bremsen fehlte. Er spürte ein leichtes Rumpeln. Kurz danach forderte ihn die Betriebsleitung auf, den Zug anzuhalten und auf die Polizei zu warten. Erst dann erkannte der Lokführer, dass er wohl einen Menschen überfahren und getötet hatte. Das löste bei ihm einen seelischen Schock und psychische Probleme aus. Er war rund zwei Wochen arbeitsunfähig.

Weil Schreckereignisse unter bestimmten Bedingungen als versicherte Unfälle gelten, reichte der Lokführer eine Unfallmeldung bei der Suva ein. Die Suva sah jedoch keinen Unfall im Rechtssinn und verweigerte die Zahlung.

Der Lokführer war nie in Gefahr

Wie zuvor das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies auch das Bundesgericht die Beschwerde des Lokführers ab. Für die Bundesrichter war entscheidend, dass sich der Lokführer selbst nie in Gefahr befand und er das schreckliche Ereignis nicht unmittelbar mit eigenen Sinnen wahrgenommen hatte. Der Schreck sei erst später aufgrund der blossen Vorstellung ausgelöst worden, dass er den Tod eines Menschen verursacht habe. Der Vorfall an sich habe hingegen keine gewaltsame seelische Einwirkung auf den Mann gehabt.Gitta Inderhees

Bundesgericht, Urteil vom 9. Oktober 2013 (8C_376/2013)