PERSÖNLICH

Kann ich meinen Namen ändern?

Ja, wenn «achtenswerte» Gründe vorliegen. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft auch rein subjektive Gründe, wenn sie eine gewisse Schwere erreichen, als «achtenswert» anerkannt werden.

Art. 30, Seite 65–66

Kann jemand ohne meine Zustimmung ein Foto von mir im Internet veröffentlichen?

Wenn Sie nicht eingewilligt haben und auf dem Foto erkennbar sind, ist die Veröffentlichung grundsätzlich widerrechtlich – es sei denn, privates oder öffentliches Interesse überwiegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Öffentlichkeit ein Informationsbedürfnis hat, weil Sie eine Person des öffentlichen Lebens sind.

Art. 28, Seite 52–54

FAMILIE

Ich habe nach der Scheidung im Jahr 2008 das Sorgerecht für die Kinder verloren. Kann ich es wiedererlangen, weil heute das gemeinsame Sorgerecht die Regel ist?

Wenn Ihre Exfrau mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden ist, können Sie gemeinsam bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes eine entsprechende Erklärung abgeben. Gegen den Willen Ihrer Exfrau ist aber nichts zu machen. Nach dem neuen Gesetz lässt sich die Durchsetzung des gemeinsamen Sorgerechts nur für Scheidungen erzwingen, die seit 1. Juli 2009 rechtskräftig sind.

Art. 12 Abs. 5 Schlusstitel, Seite 744; Art. 298a, Seite 314

Meine Freundin wird von ihrer Familie unter Druck gesetzt: Sie soll einen Mann heiraten, den sie gar nicht heiraten will. Wäre diese Ehe überhaupt gültig?

Eine solche Ehe kann jederzeit, also auch noch viele Jahre nach der Heirat, für ungültig erklärt werden. Ihre Freundin könnte selber klagen oder Meldung an das zuständige Amt in ihrem Wohnkanton machen; in etlichen Kantonen ist das die Sicherheitsdirektion. Diese Instanz müsste dann zwingend im Namen des Staates klagen.

Art. 105 Ziff. 5 in Verbindung mit Art. 106, Seite 136

Wir sind beide geschieden und wollen auch nach der Geburt des gemeinsamen Kindes nicht heiraten. Kann das Kind unsere beiden Nachnamen tragen?

Nein, Sie können nur wählen zwischen dem Ledignamen des Vaters und dem der Mutter. Wenn die Mutter nach der Scheidung nicht mehr ihren Ledignamen trägt, kann das Kind nicht gleich heissen wie die Mutter. Dazu müsste diese wieder ihren Ledignamen annehmen.

Art. 270a, Seite 289; Art. 119, Seite 153

WOHNEN

Ist es erlaubt, eine Wohnung zu vermieten, an der man ein Nutzniessungsrecht hat?

Ja, der Nutzniesser hat den «vollen Genuss» an der Sache, wie das im Juristendeutsch heisst. Bei einer Wohnung kann dieser Genuss auch aus Mietzins bestehen, sofern vertraglich nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde. Bei einem Wohnrecht dagegen darf man die Wohnung nur bewohnen und nicht etwa weitervermieten.

Art. 745 ff., Seite 659–660

Darf ein Stockwerkeigentümer seinen Gartensitzplatz gestalten, wie er will?

Nein. Der Garten gehört samt dem Sitzplatz zum gemeinschaftlichen Teil. Anders als die Wohnung kann er nicht rechtsgültig zu Sonderrecht ausgeschieden werden. Gartenwohnungsbesitzern wird in der Regel ein ausschliessliches Nutzungsrecht am Garten eingeräumt. Das bedeutet: Sie dürfen «ihren» Gartenteil allein nutzen – nicht aber frei umgestalten. Ohne Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft etwa Büsche zu pflanzen ginge zu weit.

Seite 618 (im Gesetz nicht erwähnt)

EIGENTUM

Wie bekommt man Informationen vom Grundbuchamt?

Jedermann erhält Auskunft – oder auch einen Auszug – über ein Grundstück, dessen Eigentümerschaft, Eigentumsform und Erwerbsdatum, über Dienstbarkeiten und Grundlasten. Für diese Informationen ist kein Interessennachweis nötig. Wer aber noch detailliertere Auskünfte oder Einsicht wünscht, muss ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.

Art. 970, Seite 733

Sind Eigentum und Besitz dasselbe?

Nein, juristisch gesehen nicht. Vereinfacht gesagt: Besitz ist das, was man effektiv sieht. Wenn man ein Buch in der Hand hält, besitzt man es. Ob man auch der Eigentümer des Buchs ist, ist eine andere Frage. Immerhin wird aber gesetzlich vermutet, dass der Besitzer einer Sache auch ihr Eigentümer ist. Diese Vermutung kann aber umgestossen werden – indem der rechtmässige Eigentümer beispielsweise beweist, dass er die Sache nur ausgeliehen oder vermietet hat.

Art. 641 ff., Seite 548–549; Art. 919 ff., Seite 714–715

ERBEN

Meine Frau ist gestorben, wir sind kinderlos. Meine Schwägerin behauptet, sie erbe nun zusammen mit mir. Aber Geschwister haben doch keinen Pflichtteil mehr?

Das stimmt. Die Pflichtteile der Geschwister wurden schon 1988 für die ganze Schweiz abgeschafft. Das bedeutet, dass man in einem Testament die Geschwister vom Erbe ausschliessen kann. Dagegen können sich die Geschwister nicht wehren. Wenn es aber kein solches Testament gibt und Sie und Ihre Frau die Schwester auch nicht in einem Ehe- oder Erbvertrag ausgeschlossen haben, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben Geschwister, wenn ihr kinderloses Geschwister stirbt und die Eltern auch nicht mehr leben. Der «gesetzliche Erbteil» und der «Pflichtteil» sind eben nicht dasselbe.

Art. 458 in Verbindung mit Art. 471, Seite 442 und Seite 452

ERWACHSENENSCHUTZ

In einer schwierigen Lage und unter starken Medikamenten habe ich im Spital einer Beistandschaft zugestimmt. Wie werde ich sie wieder los?

Eine Beistandschaft kann man nicht einfach kündigen. Man kann aber zuhanden der Erwachsenenschutzbehörde einen Antrag auf Aufhebung formulieren. Grundsätzlich gilt jedoch: Eine Beistandschaft wird von Amts wegen aufgehoben, wenn kein Grund mehr besteht, sie fortzuführen. Je nachdem ist es auch möglich, sie in eine andere Form umzuwandeln.

Art. 399, Seite 395

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Er ist eine Art zweitletzter Wille: Mit ihm kann man Verwandte, Bekannte oder Institutionen bestimmen, die für einen handeln und entscheiden dürfen, falls man selbst dazu nicht mehr in der Lage sein sollte.

Art. 360 und Art. 361, Seite 358–363

In unserer Siedlung lebt ein psychisch Kranker. Seine Familie und die Nachbarn fühlen sich von ihm terrorisiert. Kann man ihn nicht in eine Klinik einweisen?

Bei einer fürsorgerischen Unterbringung sind die Belastung von Angehörigen und Dritten und ihr Schutz zu berücksichtigen. Trotzdem darf bloss wegen Unannehmlichkeiten für das Umfeld keine Einweisung wider Willen veranlasst werden.

Art. 426, Seite 412–414

Meine Tante lebt in einem Heim und hat einen Beistand. Doch der lässt sich kaum je blicken. Wäre er dazu nicht verpflichtet?

Der Beistand ist verpflichtet, mit der ihm anvertrauten Person in Kontakt zu treten. Wie viel Zeit er dafür aufwendet, liegt in seinem Ermessen – und hängt oft auch von seiner Arbeitsbelastung ab. Ein Berufsbeistand hat es schnell einmal mit 80 bis 100 Mandaten zu tun. Das darf allerdings keine Ausrede sein: Laut Gesetz muss der Beistand danach streben, «den Schwächezustand zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten». Ziel ist also ein möglichst guter Schutz der betreuten Person – das lässt sich aber nicht mit der Häufigkeit von Kontakten gleichsetzen.

Art. 406, Seite 400–401