Nicole Deck ist vom Leiter des Heims, in dem sie etliche Jahre ihrer Kindheit verbrachte, sexuell missbraucht worden. Und sie ist nicht die Einzige. Zwar hatte sich Nicole Deck schon als Kind anderen Erwachsenen anvertraut; zu einer Anzeige kam es jedoch nicht. Offenbar traute man ihren Angaben zu wenig. Jahre später kommt die Sache doch noch aus; der Heimleiter wird verhaftet. Aber eine Strafe gibts für ihn trotz Geständnis nicht: Die Fälle sind inzwischen verjährt. So bleibt der jungen Frau, die sich als 20-Jährige bei einem Selbstmordversuch beide Augen zerstört hat, nichts anderes übrig, als ihre persönliche Anklage in Buchform niederzuschreiben («Ich schwimme ins Leben»).

Solche Fälle hatte der Bundesrat im Auge, als er eine weitere Verschärfung der Verjährungsregelung bei Kindsmissbrauch in Angriff nahm: Bereits 1997 war die relative Verjährungsfrist von fünf auf zehn Jahre verlängert worden, und nach dem jetzt vorgelegten Revisionsvorschlag soll die Frist erst zu laufen beginnen, wenn das Opfer das 18. Altersjahr zurückgelegt hat. Konkret heisst das: Eine Verurteilung ist im Extremfall – Missbrauch an einem Kind im Säuglingsalter – bis zu 33 Jahre nach der Tat noch möglich. Denn eine relative Verjährungsfrist von zehn Jahren bedeutet, dass vor Ablauf dieser Zeit das Verfahren bloss eröffnet werden muss, dass aber der Fall erst nach 15 Jahren endgültig verjährt.

Schon vor längerem kritisierten namhafte Strafrechtler diese Revisionspläne. Für Aufsehen sorgte besonders ein Beitrag des Lausanner Kriminologieprofessors Martin Killias und des Berner Strafrechtlers Guido Jenny in der Fachzeitschrift «Plädoyer».

Erschwerte Wahrheitsfindung
Die Kritiker führen folgende Argumente ins Feld:

  • Die neue Regelung erfasse gerade nicht pädophile Serientäter, sondern «nur Täter, die sich seit Jahrzehnten keine analogen Verstösse haben zuschulden kommen lassen und bei denen man sich fragen kann, welchen Sinn hier Strafe eigentlich noch haben könnte». Denn bei Serientätern beginne die Verjährung ohnehin erst nach der letzten Tat zu laufen.

  • Missbrauchsanschuldigungen im Erwachsenenalter seien nach amerikanischem Vorbild oft Ausfluss «wiederentdeckter Gedächtnisreste» im Rahmen einer Rückführungstherapie. Solche Erkenntnisse erlauben laut Killias und Jenny aber «keine Tatsachenfeststellungen, die in einem rechtsstaatlichen Verfahren einem Urteil zugrunde gelegt werden können». Trotzdem sei zu befürchten, dass Schweizer Staatsanwälte auch solche Fälle zur Anklage bringen würden, was den Druck auf die Gerichte erhöhe. Denn diese könnten es sich kaum leisten, «systematisch freizusprechen, ohne unangenehm aufzufallen».

  • Erschwert durch langen Zeitablauf ist gemäss Killias und Jenny aber nicht nur die Beweisführung für die Anklage, sondern die Wahrheitsfindung allgemein: «Fehlurteile – nach beiden Seiten – sind so geradezu programmiert.» Wenn Täter zu Unrecht freigesprochen würden, stelle dies für die Opfer eine massive Belastung dar: «Eine Häufung spektakulärer Fehlurteile wäre der sicherste Weg, um das Anliegen des Kinderschutzes zu diskreditieren.»

  • Schliesslich weisen die Professoren darauf hin, dass die vom Gesetzgeber angepeilte Tätergruppe – im gleichen Haushalt lebende erwachsene Autoritätspersonen – gemäss mehreren Studien nur etwa ein bis zwei Prozent der Fälle ausmacht. Viel häufiger, so zeigen Studien, ist der Missbrauch durch Täter, die selber noch Kinder und Jugendliche oder junge Erwachsene sind. «Bereits die Verlängerung der Verjährungsfrist auf zehn Jahre hatte zur Folge, dass gut integrierte Personen von über 25 noch wegen Taten im Alter von 15 Jahren verurteilt und … in ihrer sozialen Existenz vernichtet worden sind.» Mit der Neuregelung könnte ein Jugendvergehen noch bis weit über das 40. Altersjahr hinaus solche Folgen haben.

Andreas Brunner mag dem nicht zustimmen. Der auf Sexualdelikte spezialisierte Zürcher Staatsanwalt ist ein kritischer, aber überzeugter Befürworter der neuen Verjährungsregelung. Brunner anerkennt zwar die Beweisproblematik, weist aber darauf hin, «dass sich auch bei anderen Gesetzen solche Probleme stellen und sie aus Gründen der Prävention trotzdem wünschbar und nötig sind». Hingegen widerspricht der Staatsanwalt der These, wonach auch äusserst zweifelhafte Fälle zur Anklage gebracht würden: «Wir schauen uns jetzt schon die Verurteilungschancen sehr genau an – und zwar nicht erst bei der Anklageerhebung, sondern schon vor der Verfahrenseröffnung.»

Bisher zu wenig Gegenvorschläge
Auch die Bedenken bezüglich jugendlicher Täter mag Brunner nicht unbedingt teilen: «Solche Fälle würden ja nach Jugendstrafrecht beurteilt, und da besteht die Möglichkeit, in besonderen Fällen von Strafe oder Strafverfolgung abzusehen.» Brunners Hauptargument für die neue Regelung ist aber das Beispiel Deutschland: «Dort gilt seit etlichen Jahren eine analoge Regelung, und die von den Professoren Killias und Jenny beschworenen Gefahren sind nicht eingetroffen.»

Damit das auch in der Schweiz nicht der Fall sein wird, will die Zürcher SP-Nationalrätin Christine Goll – eine Vorkämpferin der neuen Regelung – geeignete Massnahmen vorschlagen. «Die Befürchtungen kann man aus dem Weg räumen – zum Beispiel durch intensive Weiterbildung der Strafverfolgungsorgane.» Denn auch für Goll ist klar, dass fadenscheinige Anklagen und Urteile schlecht sind für einen guten Kinder- und Opferschutz.

Christine Goll findet es allerdings bemerkenswert, dass weder aus kritischen Fachkreisen noch von politischen Gegnern bisher Alternativvorschläge in die Diskussion eingebracht worden seien. Denn das Phänomen an sich, nämlich dass Missbräuche heute oftmals verjähren, weil die Opfer über das Vorgefallene lange Zeit nicht sprechen können, sei ja – zumindest bis anhin – unbestritten.

Martin Killias hat aber durchaus solche Vorschläge auf Lager. Zum Beispiel: «Es wäre ohne weiteres möglich, gesetzlich vorzusehen, dass die Verjährung ruht, solange sich das Opfer zum Täter in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet», sagt er. Also keine fixe Regelung, sondern eine flexible Lösung – je nach Einzelfall. «Generell wäre ein differenzierterer Umgang mit der Frage der Verjährung sinnvoll.»

Belangung bei erneutem Übergriff
Killias tritt damit für eine konkrete Alternatividee ein, die teilweise auch von den Befürwortern der neuen Regelung unterstützt wird: Wie im eingangs beschriebenen «Heimleiterfall» scheitern heute viele Verfahren daran, dass zwischen einzelnen Taten keine so genannte verjährungsrechtliche Einheit angenommen wird: «Schon einige Monate zwischen der ersten und der zweiten Tat genügen, damit für die erste Tat bereits die Verjährungsfrist zu laufen beginnt», bestätigt Andreas Brunner. Würde nun der Begriff der verjährungsrechtlichen Einheit grosszügiger ausgelegt, könnten die Täter auch für weit zurückliegende Übergriffe noch belangt werden – sofern sie später erneut straffällig werden. Mit einer solchen Regelung würde zwar nur ein Teil der Täter noch erfasst – aber es wäre genau jener Teil, bei dem eine Bestrafung tatsächlich sinnvoll erscheint.