«Der Brief hat mich wütend gemacht», sagt André Vatter (Name geändert). Niemand habe ihn deutlich genug informiert, dass da noch etwas kommen werde - dass das Urteil noch nicht der Schlusspunkt sei. Das Schreiben stammt vom zentralen Inkasso des Obergerichts Aargau. Vatter soll 2500 Franken Gerichtskosten zurückzahlen, die ihm der Kanton 1996 zeitweilig erlassen hat. Damals war der heute 55-Jährige arbeitslos und wollte sich scheiden lassen, hatte aber kein Geld für den Prozess.

Das Gericht bewilligte Vatter die unentgeltliche Rechtspflege (URP). Zwar stand im damaligen Bewilligungsschreiben auch, dass Vatter unter Umständen nachzahlen müsse. «Doch diesen Absatz habe ich schlicht übersehen», sagt er. Heute gehe es ihm finanziell wieder besser. Die Forderung bringe ihn nicht in Existenznot - «trotzdem hätte man mir von Anfang an die Spielregeln in einem Gespräch erklären müssen».

URP erhält, wer sich keinen Prozess leisten kann. Den wenigsten ist jedoch bewusst: Dieses Geld ist ein Vorschuss auf Zeit, eine offene Rechnung, die in den meisten Kantonen erst zehn Jahre nach dem Urteil verjährt. Bis dahin gilt: Wer wieder besser verdient oder zu Vermögen kommt, muss nachzahlen. Im Rahmen der Beistandspflicht können sogar die Ehepartner zur Kasse gebeten werden.

Renate Keller (Name geändert) ahnte nichts von ihren Schulden beim Aargauer Obergericht: 6000 Franken Gerichtskosten, die ihr der Kanton für die Scheidung von ihrem damaligen Mann vorgeschossen hatte. Kurz nach ihrer erneuten Heirat und wenige Monate vor der Verjährung der Schulden meldeten sich die amtlichen Geldeintreiber. Die Forderung der Inkassostelle geht in Ordnung, das ist der 38-Jährigen bewusst. Darüber ärgere sie sich auch gar nicht. «Aber das Gericht hat mich schlecht informiert. Wenn mir alles bewusst gewesen wäre, hätte ich mit der Heirat zugewartet.»

Tatsächlich sorgt die Kommunikation dieser Regelung immer wieder für Verunsicherung, zumal sie von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt wird. Im Aargau etwa informieren die Gerichte vor dem Prozess über die Nachzahlungspflicht - im selben Brief, in dem sie den Betroffenen mitteilen, dass sie ihren Antrag auf URP bewilligen. Berner und Zürcher Richter erinnern ausserdem im Urteilsschreiben daran. Für eine umfassende Aufklärung - dass auch Ratenzahlung und Teilerlass möglich sind - fühlen sich die Gerichte jedoch nicht verantwortlich. «Das ist Sache der Anwälte», erklärt Martin Langmeier, Kanzleivorstand der ersten Zivilkammer am Zürcher Obergericht.

Kantone wieder mal nicht einig
Wann jemand als zahlungsfähig gilt und die Prozesskosten zurückzahlen muss, ist in jedem Kanton anders geregelt. In Bern etwa bildet das Existenzminimum die untere Grenze. «Bei einem Alleinstehenden entspricht das einem steuerbaren Einkommen von 30’000 Franken», sagt Markus Nydegger, Leiter periodische Steuern bei der kantonalen Steuerverwaltung.

In Solothurn wiederum gilt ein Verdienst von 36’000 Franken als Minimum. «Verhandlungsspielraum gibt es immer, aber Richtlinien sind gerade im Umgang mit Grenzfällen wichtig», so Pia Stebler, Chefin des kantonalen Amts für Finanzen. Kleine Monatsraten nur bei geringen Schuldbeträgen sei ein Grundsatz. Was bringe es, wenn ein IV-Rentner über Jahre hinweg mühsam mehrere tausend Franken Schulden abstottern müsse, fragt Stebler - und gibt die Antwort gleich selbst: «Der Aufwand ist enorm, der Ertrag minim.»

Die reine Willkür
Die Vorstellungen, welche Rückzahlungsraten einem Schuldner zugemutet werden können, variieren von Kanton zu Kanton. Im Kanton Zürich gibt es sogar nicht einmal innerhalb der Kantonsgrenzen einheitliche Richtlinien. «Unsere Mitarbeiter entscheiden von Fall zu Fall», sagt Armin Hüppin, Chef zentrales Inkasso des Zürcher Obergerichts. Mit anderen Worten: Es herrscht Willkür.

Wohin das führen kann, zeigte der Beobachter unlängst auf: Ein Sachbearbeiter verordnete einem IV-Rentner, der unter dem Existenzminimum lebt, eine monatliche Rate von 30 Franken, um einen Schuldenberg von mehreren tausend Franken abzutragen. 15 Jahre wird das dauern. Gleichzeitig versichert Armin Hüppin: «50-Franken-Raten sind bei uns in der Regel das Minimum.»

Fälle, in denen die Kantone die Kosten eines Prozesses übernehmen, häufen sich. So hat sich in Solothurn die Zahl der URP-Fälle zwischen 1995 und 2005 fast verdoppelt - von 450 auf 898. Gleiches gilt für die Kosten: Knapp eine Million Franken zahlten die Solothurner 1995 für die unentgeltliche Rechtspflege, im letzten Jahr waren es über zwei Millionen Franken. Kein Wunder, wird das Geld immer vehementer zurückgefordert. In den Kantonen Aargau, Bern, Solothurn und Zürich sind neuerdings zentrale Stellen für das Inkasso zuständig. «Nur so konnten wir die Rückforderungen intensivieren», sagt Pia Stebler vom Solothurner Finanzamt.

Glücklich, wer in einem kulanten Kanton wohnt - und Pech hat, wer sich in einem strengen niedergelassen hat. Diesen Eindruck erweckt die ungleiche Praxis in den Kantonen. Eine Möglichkeit, einheitliche und verbindliche Richtlinien zu schaffen, wäre, den Umgang mit der URP in der geplanten schweizerischen Zivilprozessordnung festzuschreiben. Nur ist im Vorentwurf nichts dergleichen vorgesehen. «Wenn es ums Geld geht, reagieren die Kantone sensibel auf jede Einmischung vom Bund», sagt Dominik Gasser, der zuständige Projektleiter im Bundesamt für Justiz. «Sinnvoll und wünschenswert wäre es aber, wenn sich die Kantone stärker angleichen würden.»