Das Mädchen durchlitt einen jahrelangen Albtraum. Von seinem achten Lebensjahr an missbrauchte der Vater seine Tochter aufs Brutalste. Der Täter erzwang sich sämtliche Sexualpraktiken, die man sich vorstellen kann. Gelangte er nicht schnell genug ans Ziel, fesselte er seine Tochter. Zudem drohte er dem Mädchen mit Schlägen, falls es Dritten etwas von der Sache erzähle.

Jahrelang sexuell misshandelt
Erst als 18-Jährige fand die Frau den Mut, sich zwei Heimerziehern anzuvertrauen. Der Vater musste sich vor Gericht verantworten. Die Richter des Strafgerichts von Nyon und – in zweiter Instanz – des Waadtländer Kantonsgerichts verurteilten den Täter zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus. Unglücklich war jedoch der Nebenentscheid zur Genugtuungsentschädigung. Dabei handelt es sich um das so genannte Schmerzensgeld – eine Art Ausgleich für die erlittenen Demütigungen, Ängste und Verletzungen. 15'0000 Franken machte der Anwalt für seine Klientin geltend; die Waadtländer Richter wollten der jungen Frau jedoch nur eine Summe von 50'000 Franken zugestehen.

Das war dem Bundesgericht entschieden zu wenig. Angesichts der Tatsache, dass das Mädchen nicht bloss ein paar Mal, sondern über zehn Jahre lang vom Täter «als blosses Lustobjekt betrachtet und behandelt worden ist», seien 50'000 Franken eine lächerlich geringe Summe. Denn, so die Lausanner Richter weiter, «das Opfer durchlebte eine wahre Hölle». Nicht zuletzt unter dem Eindruck eines Selbstmordversuchs der jungen Frau, der das Ausmass der erlittenen seelischen Verletzungen deutlich macht, verdoppelten die Bundesrichter die Entschädigungssumme auf 100'000 Franken.

Das Urteil setzt neue Massstäbe
Ein derart hohes Schmerzensgeld ist für schweizerische Verhältnisse einmalig, wie ein Blick auf die bisherige Praxis bei Sexualdelikten zeigt. So wurden zum Beispiel einem zehnjährigen Mädchen, das von seinem Stiefvater monatelang an Brust und Scham gestreichelt und geküsst worden war, nur 10'000 Franken zugesprochen. Im Durchschnitt liegt das Schmerzensgeld für eine Vergewaltigung heute zwischen 15'000 und 20'000 Franken.

Im Vergleich zu Genugtuungszahlungen in den Vereinigten Staaten, wo es jeweils um Millionen von Dollars geht, ist die vom Bundesgericht verordnete Summe zwar noch immer verschwindend klein. Dennoch setzt das Bundesgerichtsurteil neue Massstäbe. Schweizer Gerichte werden künftig nicht mehr darum herumkommen, diese höchstrichterliche Vorgabe bei der Festsetzung von Schmerzensgeldern zu berücksichtigen.

Der Staat hilft

Dank dem vom Beobachter initiierten Opferhilfegesetz entfällt für Sexualopfer der entwürdigende Bittgang zum Täter.

Noch vor wenigen Jahren musste ein Opfer, dem die Justiz eine Entschädigungssumme zugesprochen hatte, einen demütigenden Bittgang zum Täter antreten. War dieser mittellos, hatte das Opfer das Nachsehen. Der diesbezügliche Absatz des Urteils blieb ein Fetzen Papier.

Das ist heute zum Glück nicht mehr so. Ist der Täter zahlungsunfähig, wird das Schmerzensgeld für das Opfer der Staatskasse entnommen. Der Staat versucht dann seinerseits, den Betrag beim Täter einzutreiben. Dieses Stück Gerechtigkeit haben der Beobachter und seine Leserinnen und Leser erkämpft: Die Beobachter-Volksinitiative «Opferhilfe» führte vor neun Jahren zur Einführung des Opferhilfegesetzes, das unter anderem auch die Schmerzensgeldzahlung durch den Staat vorsieht.