Wohnungen und Gewerberäume dürfen grundsätzlich untervermietet werden. Nur unter gesetzlich genau definierten Bedingungen kann ein Vermieter die Untermiete verbieten – zum Beispiel wenn der Untermieter einen deutlich höheren Mietzins bezahlen müsste als der Mieter selber. Was aber geschieht mit dem unrechtmässig erzielten Gewinn, wenn ein Mieter seine Wohnung zu einem Wucherpreis weitervermietet? Diese Frage hatte das Bundesgericht zu beurteilen. Ein Mieter hatte seinem Vermieter vorgegaukelt, einen Untermietzins von 2200 Franken zu verlangen. Erst viele Jahre später bemerkte der Vermieter zufällig, dass der Untermietzins fast 6000 Franken betrug. Er kündigte dem Mieter sofort und verlangte den unrechtmässigen Gewinn heraus.

Das wurde richtig teuer

Wie schon die beiden Vorinstanzen hiess das Bundesgericht die Klage des Vermieters gut. Da ihn der Mieter mit der Angabe eines falschen Untermietzinses getäuscht habe, habe es sich um eine unbewilligte Untermiete gehandelt. Und das sei juristisch eine «Geschäftsführung ohne Auftrag», die den Geschäftsherrn – hier also den Vermieter – dazu berechtige, sich die Vorteile anzueignen, die aus der Geschäftsführung – also der Untervermietung – entsprungen seien. Der Mieter wurde deshalb zur Zahlung von 189'000 Franken verurteilt.

Bundesgericht, Urteil vom 28. Februar 2013 (4A_594/2012)