Bevor man zum Gericht rennt, soll man ein Schlichtungsverfahren durchführen. Das verlangt die schweizerische Zivilprozessordnung in aller Regel bei einer Streitsumme bis zu 100'000 Franken. Laut einer Studie der Uni Zürich erledigen Schlichtungsbehörden bis zu 60 Prozent der Zivilfälle, im Kanton Bern gar über 80 Prozent.

Was heisst das? Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Schlichtungsverfahren:

Wie leitet man ein Schlichtungsverfahren ein?

Mit einem schriftlichen Gesuch. Verwenden Sie das Formular der zuständigen Behörde oder des Bundesamts für Justiz.

Wer ist zuständig für das Verfahren?

In der Regel die Schlichtungsbehörde am Wohnsitz der beklagten Person – oder am Sitz der beklagten Firma. Es gibt aber Ausnahmen: Zum Beispiel, wenn sich der Streit um einen Konsumentenvertrag dreht, ist die Behörde am Wohnsitz des Konsumenten zuständig. Wenn es um eine Erbstreitigkeit geht, ist es die Behörde am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Je nach Kanton wird der Schlichter auch Friedensrichter oder Vermittler genannt.

Ist das Verfahren gratis?

Nein. Die Kosten hängen von der geforderten Summe ab und sind kantonal geregelt (siehe «Um 1000 Franken streiten – lohnt sich das?»). Die Schlichtungsbehörde kann vom Kläger einen Kostenvorschuss verlangen. Wenn es zu einem Vergleich kommt, teilen sich die Parteien die Gebühren meist fifty-fifty. Bei einem Urteil oder einem Urteilsvorschlag werden die Kosten je nach Ergebnis verteilt: Wenn die Klägerin in allen Punkten recht hat, muss der Beklagte alles zahlen. Scheitert die Einigung und geht die Klägerin vor Gericht, entscheidet dieses über die Verteilung.

Erhält man den Kostenvorschuss zurück?

Nein, selbst dann nicht, wenn man zu 100 Prozent gewonnen hat und der Beklagte alle Gebühren zahlen muss. Die Klägerin muss die Gebühren selbst beim Beklagten eintreiben. Wenn sich dieser weigert, muss sie ihn betreiben. Und wenn er pleite ist, bleibt die Klägerin auf den vorgeschossenen Kosten sitzen.

Wie verläuft das Schlichtungsverfahren?

Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Gesuch zu und lädt beide Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vor.

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Muss man persönlich erscheinen?

Grundsätzlich ja. Man kann sich aber von einer Vertrauensperson oder einem Anwalt begleiten lassen. Ein Anwalt ist nicht nötig, aber empfehlenswert, wenn die Gegenseite mit einem Anwalt an die Verhandlung kommt.

Was, wenn eine Partei unentschuldigt nicht zur Verhandlung erscheint?

Wenn der Kläger fernbleibt, gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen. Wenn der Beklagte nicht erscheint, geht das Verfahren direkt in den Modus «Vergleich nicht möglich» über (siehe Frage «Wie endet das Verfahren?»).

Wie soll man sich vorbereiten?

Nehmen Sie Dokumente (Quittungen, Verträge, Lieferscheine, Korrespondenzen, Fotos) mit, die Ihren Standpunkt untermauern. Setzen Sie sich vor der Verhandlung mit dem Standpunkt der Gegenpartei auseinander.

Wie verläuft die Verhandlung?

Der Schlichter fordert zuerst den Kläger auf, seine Forderung mündlich zu begründen. Danach kann sich der Beklagte äussern. Wenn beide Parteien Stellung bezogen haben, unterbreitet der Schlichter einen Vergleichsvorschlag. Wer unsicher ist, ob er diesem zustimmen soll, kann einen Widerrufsvorbehalt verlangen. Dann wird im Vergleichsvorschlag eine Zeitspanne (zum Beispiel zehn Tage) für einen Widerruf festgehalten. So kann man sich die Sache in Ruhe überlegen.

Wie endet das Verfahren?

Entweder einigen sich die Parteien und schliessen einen Vergleich. Wenn nicht, erteilt der Schlichter die sogenannte Klagebewilligung. Damit kann der Kläger innert dreier Monate Klage beim Gericht einreichen. Der Schlichter kann auf Antrag des Klägers auch einen definitiven Entscheid fällen, wenn die Streitsumme nicht mehr als 2000 Franken beträgt. Bis zu einem Streitwert von 5000 Franken kann der Schlichter einen Urteilsvorschlag machen. Dieser wird definitiv, wenn ihn die Parteien nicht innert 20 Tagen ablehnen.

Wann entfällt das obligatorische Schlichtungsverfahren?

Wenn beide Parteien darauf verzichten und der Streitwert über 100'000 Franken beträgt. Oder wenn sich die Parteien für ein Mediationsverfahren entscheiden. Zudem bei bestimmten Verfahren, etwa bei einer Scheidung.

Günstiger als ein Gerichtsverfahren

Ein Schlichtungsverfahren kann sich auch für Streitigkeiten um wenige hundert Franken lohnen. Fragen Sie den Friedensrichter im Voraus nach der Höhe der Kosten. «Gerade junge Leute wissen kaum mehr, dass ein Schlichtungsverfahren möglich ist – dabei ist es der billigste und schnellste Weg, zu seinem Recht zu kommen», sagt Markus Zubler vom Schweizerischen Verband der Friedensrichter und Vermittler. Bertrand Hug, Vermittler im Kanton St. Gallen, drückt es so aus: «Die Chance, eine Einigung zu erzielen, ist sehr gross. Und eine neutrale Drittperson hilft den Parteien bei der oft verkorksten Kommunikation.»

Quelle: Getty Images