Ja. Arbeitnehmer, die unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert sind, haben eine gewisse Zeit lang weiterhin Anspruch auf ihren Lohn. Bei einem Unfall übernimmt ab dem dritten Tag in der Regel die Unfallversicherung diese Leistung. Dabei wird jedoch zwischen Unfällen am Arbeitsplatz (Berufsunfall) und Unfällen in der Freizeit (Nichtberufsunfall) unterschieden. Gegen Berufsunfälle sind alle Arbeitnehmer zwingend zu versichern. Anders ist es bei Freizeitunfällen: Dort besteht eine Versicherungspflicht erst, wenn der Arbeitnehmer mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber arbeitet. Da dies bei Ihrer Haushaltshilfe nicht der Fall ist, ist sie nicht gegen Freizeitunfälle versichert. Damit müssen Sie in die Bresche springen und die oben erwähnte Lohnzahlung für eine gewisse Zeit übernehmen. Im siebten Dienstjahr besteht eine Leistungspflicht während 13 Wochen.