Doch, Sie können den Wechsel stornieren. Dazu müssen Sie die Vereinbarung mit dem neuen Telefonanbieter widerrufen; rechtlich können Sie sich dabei auf das so genannte Haustürgesetz im Obligationenrecht stützen. Dieses Konsumentenschutzgesetz hält fest: Wer an der Haustür, auf der Strasse oder eben auch am Telefon überrumpelt wird und dabei einen Vertrag abschliesst, kann diesen innerhalb von sieben Tagen rückgängig machen. Den Widerruf müssen Sie schriftlich erklären, am besten eingeschrieben. Sie müssen ihn nicht begründen – es reicht, wenn Sie sich auf das Gesetz berufen.

Damit ist die Angelegenheit aber noch nicht erledigt: Vom bisherigen Telefonanbieter müssen Sie verlangen, dass er die Umschaltung rückgängig macht.

Rechnung muss nicht bezahlt werden

Viele Telefonkundinnen und -kunden sind überrascht, dass das alte Telekomunternehmen die Umschaltung so schnell und vor allem ohne direkten Kontakt mit ihnen ausführt. Der Grund: Eine Verordnung des Bundesamts für Kommunikation verpflichtet die Telefongesellschaften, eine Umschaltung innerhalb von fünf Arbeitstagen auszuführen. Es reicht, dass der neue Anbieter der alten Gesellschaft mitteilt, dass er den Kunden abgeworben hat.

Sollte Ihnen der neue Telefonanbieter für die Zeit zwischen Umschaltung und Widerruf eine Rechnung für aufgelaufene Gesprächskosten schicken, müssen Sie diese nicht bezahlen. Es ist sein Risiko, wenn er die siebentägige Widerrufsfrist und damit die Gültigkeit des Vertrags nicht abwartet. Übrigens: Seit Anfang März enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Swisscom eine zweimonatige Kündigungsfrist für den Telefonanschluss. Wer diesen ganz aufgibt, weil er via Cablecom übers Fernsehkabel telefonieren will, muss die neue Kündigungsfrist beim Cablecom-Vertrag einberechnen. Sonst läuft man Gefahr, doppelt zu zahlen.