Frage: Heute wurde mir ein Stuhl nach Hause geliefert. Auf der Rechnung steht «zahlbar innert 10 Tagen rein netto». Habe ich nicht 30 Tage Zeit, um die Rechnung zu begleichen?

Antwort von Beobachter-Experte Michael Krampf, Fachbereich Konsum:

Nein. Das mit dem Anspruch auf eine 30-tägige Zahlungsfrist ist ein weit verbreiteter Irrtum. Nach Gesetz gilt bei einem Kauf «Zug um Zug». Das bedeutet: Sie müssten die Rechnung sofort bezahlen, sobald Sie den Stuhl erhalten haben. Von dieser gesetzlichen Regel können Sie nur abweichen, wenn Sie mit der Lieferfirma einen anderen Zeitpunkt vereinbart haben. Das ist bei Ihnen aber nicht der Fall – so gesehen kommt Ihnen der Verkäufer mit der zehntägigen Zahlungsfrist sogar entgegen.

Wenn Sie auf den 30 Tagen beharren, wird er Ihnen eventuell eine Mahnung schicken. Da das Mahnwesen in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt ist, steht es der Verkaufsfirma frei, wie oft sie mahnen will. In der Regel wird man dreimal gemahnt, bevor die Betreibung eingeleitet wird. Aber darauf verlassen dürfen Sie sich nicht. Theoretisch könnten Sie sofort betrieben werden, wenn Sie die Rechnung nicht rechtzeitig bezahlen. Darum besser: Zahlen Sie in den nächsten zehn Tagen.