Frage: Welche Massnahmen sind bei Verlust oder Diebstahl der Karte nötig?

Tipp: Damit das Konto nicht geplündert wird, muss die Kreditkarte unverzüglich bei der Bank oder Kartengesellschaft gesperrt werden. Notieren Sie die entsprechende Telefonnummer an verschiedenen Orten, nicht nur im Portemonnaie, das ja möglicherweise auch gestohlen wird. Bei Diebstahl muss der Kreditkarteninhaber zusätzlich bei der Polizei Anzeige erstatten.

Frage: Was muss ich bei der Verwendung des PIN-Codes besonders beachten?

Tipp: Bewahren Sie den PIN-Code nie mit der Karte zusammen auf. Lernen Sie die Nummer am besten auswendig. Lassen Sie sich vor allem beim Bezahlen und beim Eingeben des Codes nicht über die Schulter schauen. Immer wieder kommt es vor, dass Trickdiebe Kartenbesitzer um einige tausend Franken erleichtern.

Frage: Wo ist die Gefahr besonders gross, dass ich Opfer von Gaunereien werde?

Tipp: Laut einer Studie der britischen Barclays-Bank ist die Gefahr in Spanien am grössten. Darauf folgen die USA, Frankreich, Italien, die Türkei und Deutschland. Angewandt werden die üblichen Maschen: Die Langfinger erspähen den Code, klauen die Karte und beziehen vor der Sperrung so viel Geld wie möglich. Oder sie kopieren beim Bezahlen in Geschäften und Restaurants den Magnetstreifen heimlich auf eine zweite Karte.

Frage: Wie viel Geld verliere ich, wenn ich nach Verlust oder Diebstahl der Karte geschädigt werde?

Tipp: Darüber geben die allgemeinen Geschäftsbedingungen Auskunft: Ein UBS-Kartenbesitzer haftet höchstens bis 100 Franken, auch wenn der Dieb oder Finder bei einer Shoppingtour mehr ausgibt. Ein Viseca-Kunde hat keinen solchen Selbstbehalt, ausser bei missbräuchlichen Bezügen von Bargeld (zehn Prozent bis maximal 300 Franken). Voraussetzung bei allen Kartenfirmen ist allerdings, dass die Kunden ihren Sorgfalts- und Meldepflichten nachkommen. Dazu gehört, dass man seine Kreditkarte sofort mit der Unterschrift versieht und den PIN-Code geheim hält. Die sofortige Sperrung der Karte und die Anzeige bei der Polizei gehören zu den Meldepflichten.

Frage: Auf der Menükarte eines Restaurants steht, dass ich erst bei Beträgen ab 40 Franken mit der Kreditkarte bezahlen darf. Ist das wirklich zulässig?

Tipp: Es kommt vor, dass Geschäfte Karten erst ab einem bestimmten Betrag akzeptieren oder bereits für kleine Summen einen Unkostenbeitrag verlangen. Das Verhalten verstösst jedoch gegen den Vertrag zwischen dem Karteninstitut und dem Anbieter der Leistung, denn vertraglich sind keine Limiten erlaubt. Der Händler darf vom Kunden auch keine Bearbeitungsgebühr verlangen.

Frage: Manche Kreditkarten haben als Zusatzleistung eine Reiseversicherung. Was muss ich beachten?

Tipp: Personen, die viel reisen und ihre Karte vor allem im Ausland einsetzen, schätzen dieses Angebot. Dabei geht aber oft vergessen, dass der Versicherungsschutz nur gilt, wenn die Reise mit der Karte bezahlt wird. Zudem sind bei den gängigen Kreditkarten längst nicht alle Gefahren abgedeckt: Nicht versichert ist in der Regel ein Reiseabbruch infolge Krankheit oder weil ein Angehöriger in der Heimat verstorben ist. Und auch das Gepäck muss separat versichert werden. Hingegen sind Zusatzkosten bei Unfällen im Ausland in der Regel gedeckt.

Frage: Auf der Kreditkartenabrechnung für meine Amerika-Reise wurde mir wegen Geschwindigkeitsübertretung eine Busse verrechnet, von der ich keine Ahnung hatte. Was kann ich tun?

Tipp: Wenden Sie sich innert 30 Tagen an Ihre Kartenfirma, und bestreiten Sie, dass Sie diese Zahlung mit Ihrer Unterschrift autorisiert haben. Entscheidend wird aber der Mietvertrag zwischen Ihnen und der Autovermietung sein. Wer in den USA ein Auto mieten will, muss aber oftmals eine Blankounterschrift leisten für alle Kosten, die aus dem Gebrauch des Autos entstehen, um es überhaupt zu erhalten. Damit liefert sich der Kunde der Vermieterin aus. Es kann sogar geschehen, dass «alte Schwarten» zu Lasten der Kreditkarte des ahnungslosen Touristen auf Vordermann gebracht werden.

Frage: Muss ich eine Position auf der Abrechnung bezahlen, mit der ich nicht einverstanden bin?

Tipp: Die Kreditkartenfirmen zeigen kein Interesse, Unstimmigkeiten zwischen Kunden und Partnerunternehmen zu regeln. Die Kartenfirma ist aber verpflichtet, die Auszahlung eines reklamierten Betrags zu stornieren. Nicht beanstandete Rechnungen gelten nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum als genehmigt. Wer also seine Abrechnungen nicht rechtzeitig kontrolliert, kann bei Fehlbelastungen nichts machen. Zahlungsbelege sollten auf alle Fälle aufbewahrt werden. Wer die monatlichen Abrechnungen automatisch via Lastschriftverfahren begleicht, ist in einer ungünstigen Position, weil er schon bezahltes Geld wieder zurückfordern muss. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen halten allerdings auch fest, dass Monatsrechnungen immer zu begleichen sind, selbst wenn der Kunde mit den Buchungen nicht einverstanden ist.

Frage: Darf mir der Verkäufer einen Rabatt geben, wenn ich statt mit Karte bar bezahle?

Tipp: Geschäfte liefern 1,5 bis 6 Prozent Kommission an die Kartenfirmen ab. Einige Ladenbesitzer gewähren deshalb lieber Barzahlern einen Rabatt, als dass sie Provisionen abliefern. Dies verbieten jedoch die Verträge mit den Kartenfirmen. Das hat die Wettbewerbskommission (Weko) auf den Plan gerufen. Diese Vertragsklausel verunmögliche es dem Handel, «die Kommissionen ausschliesslich auf die Kreditkartenzahler zu überwälzen», hielt sie vor zwei Jahren fest. Im Klartext: Wer bar bezahlt, trägt einen Teil der Abgaben an die Kreditkartenfirmen mit. In einem ersten Entwurf entschied das Weko-Sekretariat deshalb gegen die Kartenunternehmen, der endgültige Entscheid steht aber noch aus.

Frage: Um Gebühren zu sparen, habe ich meine Kreditkarte gekündigt, allerdings unter dem Jahr. Nun will mir das UBS-Cardcenter die restliche Jahresgebühr nicht zurückzahlen. Geht das?

Tipp: Ja, die meisten Anbieter verfahren so mit ihren Kunden. Diesen «Grundsatz der Unteilbarkeit der Jahresgebühr» kennt auch die Versicherungsbranche. Dort ist er allerdings gesetzlich festgehalten, während ihn die Kreditkarteninstitute einfach in die allgemeinen Geschäftsbedingungen schreiben. Übrigens: Für Deutschland hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass ein solcher Vertragspassus den Konsumenten «unangemessen benachteilige» und er daher nichtig sei. In der Schweiz ist das aber zulässig.