Wenn Peter Klein (Name geändert) aus Wettingen den Aktenordner auf seinem Schreibtisch durchblättert, mischt sich Scham mit Ärger: «Es war für unsere Familie ein grosser Schock und tut noch immer sehr weh.»

Weh tat ihm und seiner Frau, von der Drogensucht ihres Sohnes Matthias zu erfahren. Den Schock verursachte in erster Linie die Stadt Baden: 117356 Franken forderte das Gemeinwesen von Peter und Edith Klein zurück – Geld, das das Sozialamt für die Drogentherapie und den Lebensunterhalt ihres Sohnes ausgegeben hatte. Basis für die Rückforderungen der Gemeinde ist die Verwandtenunterstützungspflicht nach Artikel 328f. ZGB.

Unterstützungspflichtig ist zwar nur, wer in «günstigen Verhältnissen» respektive «in Wohlstand» lebt. Was konkret darunter zu verstehen ist, sagt der Gesetzgeber nicht. Richtlinien liefert die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), die zudem die Grundlagen für die Berechnung von Unterstützungsbeiträgen ausgearbeitet hat. Allerdings sind diese Richtlinien umstritten. Hinzu kommt, dass die Pflicht zur Unterstützung zwar in der ganzen Schweiz gilt, die Richtlinien der SKOS aber bloss Empfehlungen sind, an die sich die Kantone respektive Gemeinden halten können – oder eben auch nicht.

Das Ehepaar Klein hatte im Sommer 2003, nach schmerzlichen Jahren ohne Kontakt, Post vom verloren geglaubten Sohn erhalten. Er werde seine Kokainsucht stationär therapieren lassen, schrieb der Sohn. Und: «Da ihr meine leiblichen Eltern und trotz eurer Pensionierung gut betucht seid, werdet ihr vom Sozialamt Baden zur Verwandtenunterstützung aufgefordert.» Ungerührt fügte der damals 31-Jährige an, dies sei eine reine Information und bedeute keine persönliche Kontaktaufnahme seinerseits. Trotzdem war für die Eltern klar, dass sie Matthias unterstützen wollten: «Er bleibt doch in jedem Fall unser Sohn.»

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Nur Kosten, kein Mitspracherecht

Doch dann begann der eigentliche Ärger, denn die Pflicht zur Unterstützung bringt zwar Kosten, aber keine Rechte. So wurde beispielsweise ein Besuch der Eltern auf der Drogenentzugsstation abgeblockt, Informationen gab es nur tröpfchenweise. Es folgte ein Brief der Sozialen Dienste Baden zur «Einholung von Unterlagen zur Klärung der Verwandtenunterstützung», und nach einigem Hin und Her am Telefon fand ein höchst unerfreuliches Treffen mit der Sozialbehörde statt. Die Eltern erinnern sich ungern: «Nach einer Stunde waren wir psychisch zutiefst angeschlagen. Es gab kein Angebot für die Verarbeitung, keinen Trost – nur die Forderung nach Geld.»

Sohn Matthias liess seinen Eltern mitteilen, er habe sich für die Therapeutische Wohngemeinschaft TWG Kaisten entschieden – eine kostspielige Wahl, wie sich später herausstellen sollte. Kaisten steht nicht auf der Spitalliste, und somit ist Matthias’ Krankenkasse nicht verpflichtet, einen Beitrag an die Therapiekosten zu leisten. Bei der Auswahl des Therapieplatzes allerdings hat das Sozialamt das letzte Wort – denn auch hier können die Eltern kein Mitspracherecht geltend machen.

Irritierenderweise wurde der stolze Tagesansatz von 270 Franken auch dann nicht reduziert, als Matthias deutlich weniger Betreuung benötigte und sogar ganztags als Hilfsgärtner arbeitete. Es handle sich um eine Mischrechnung, verteidigt André Hug, Verwaltungsdirektor der Psychiatrischen Dienste Aargau AG, die Preisgestaltung des Heims.

Im März 2005 forderte die Einwohnergemeinde Baden vom Ehepaar Klein auf dem Rechtsweg 117'356 Franken ein. Gerichtlich deshalb, weil man sich über den Berechnungsmodus nicht hatte einigen können. Wer Recht hat, wurde aber vom Bezirksgericht Baden nicht entschieden; es kam zum Vergleich. Der Richter präsentierte den Parteien eine Vereinbarung, die die Eltern zu einer Zahlung von 35000 Franken verpflichtete. Beide Seiten stimmten dem Vergleich zu, wenn auch aus unterschiedlichen Motiven.

Was Familie Klein erlebte, ist kein Einzelfall, und dass Sozialämter auf das Vermögen von Angehörigen Zugriff nehmen, ist keineswegs eine Badener Spezialität. Treffen kann es jeden, der das Pech hat, einen unterstützungsbedürftigen Verwandten in direkter Linie zu haben (siehe Nebenartikel «Glossar: Von Altersvorsorge bis Verhandeln»).

Ämter mit Basarmentalität?

Jahrzehntelang war die gesetzliche Pflicht zur Verwandtenunterstützung quasi ein Papiertiger. Doch seit Mitte der neunziger Jahre besinnen sich finanziell gebeutelte Gemeinden vermehrt auf diese Möglichkeit, die Sozialausgaben zu minimieren.

Konkrete Zahlen existieren allerdings keine. «Wir kämpfen seit Jahren für eine Sozialstatistik», erklärt Ueli Tecklenburg, Geschäftsleiter der SKOS. «Bislang wissen wir nämlich nicht einmal, wie viele Sozialhilfebezüger in der Schweiz leben, geschweige denn, in wie vielen Fällen auf die Verwandten Regress genommen wird.»

Die Sozialhilfe steht dabei im Spannungsfeld zwischen Spardruck und einer steten Zunahme von Unterstützungsbedürftigen. «Wir verspüren auf strategischer Ebene, also von Behördenseite, vermehrt den Druck, geleistete Sozialhilfegelder via Verwandtenunterstützung wieder hereinzuholen», bestätigt etwa Christian Hug, Leiter der Sozialen Dienste der Thurgauer Gemeinde Romanshorn.

Wie aber rechtfertigt Baden im Fall Klein den plötzlichen Verzicht auf rund 82000 Franken, wenn das ganze Verfahren «in jeder Beziehung korrekt» erfolgte? Es sei fraglich, ob eine vertiefte Prüfung ein besseres Ergebnis gebracht hätte, schreibt der Badener Stadtrat mit entlarvender Direktheit. Herrscht also bei den Rückforderungen der Schweizer Sozialämter eine Basarmentalität?

Diesen Eindruck hat jedenfalls Karl Müller (Name geändert). Die Zürcher Sozialbehörde kam auf ihn zu, weil seine ausgesteuerte Tochter Sozialgelder bezog. «Meiner Meinung nach versuchte das Amt einfach, so viel wie möglich herauszuschlagen», erinnert er sich. Und tatsächlich bewirkten hartnäckige Verhandlungen eine Reduktion des verlangten Unterstützungsbeitrags: Statt 1200 Franken musste er nur 960 Franken bezahlen – monatlich, versteht sich. Nach einem Jahr hatte die Tochter eine Lehrstelle in Aussicht, und es war absehbar, dass die Zahlungen des Sozialamts innert weniger Monate hinfällig werden würden. Erneut folgte ein hartes Verhandeln und Feilschen. «Erst als ich mit dem Gang vor Gericht drohte, gab der Beamte klein bei. Vermutlich schätzte er die Chancen des Sozialamts als zu gering ein.» Dass sich das Amt standhaft weigerte, die Berechnungsgrundlagen für seine Unterstützungspflicht herauszurücken, liess Müller vollends mit einem unguten Gefühl zurück.

Ähnliches erlebte Kurt Fechter (Name geändert). «2000 Franken im Monat wollte das Sozialamt von Münchwilen im Thurgau von mir für den Unterhalt meiner 50-jährigen, ausgesteuerten Tochter.» In seiner Not wandte sich der Rentner an Pro Senectute. Einzig dem Verhandlungsgeschick eines Vertreters dieser Organisation ist es zu verdanken, dass Fechters Erspartes jetzt um lediglich 500 Franken pro Monat schrumpft.

Oft bleibt es nicht bei einer Gemeinde allein, die Forderungen stellt. Weil seine Tochter von Dorf zu Dorf zog, sah sich Walter Meier (Name geändert) innerhalb der letzten acht Jahre mit Rückforderungen aus fünf verschiedenen Gemeinden konfrontiert – wobei der Umgang der Behörden mit den zahlungspflichtigen Eltern teilweise sehr zu wünschen übrig liess: «Seon schickte uns aus heiterem Himmel einfach ein Bündel Einzahlungsscheine mit einem knappen Begleitbrief.»

Zahlen, bis man selber arm ist?

Mangelndes Taktgefühl wird oft moniert, wenn die Rede auf die Rückforderungspraxis der Sozialämter kommt. Dass neben der rein existenziellen Not auch Schicksale stehen, scheint dabei ab und an vergessen zu gehen. Jürg Kauer vom Verband der Eltern- und Angehörigenvereinigungen Drogenabhängiger musste sich beispielsweise anhören, dass seine Unterstützungspflicht so lange bestehe, bis bei ihm die Armutsgrenze erreicht sei.

Selbst vor Datenschutzverletzung schreckt etwa die Gemeinde Thun nicht zurück, wenn es um die Reduzierung ihrer Sozialkosten geht. Sämtliche Bemühungen, bereits bezahlte Sozialgelder vom Empfänger oder dessen Eltern zurückzufordern, waren im Sande verlaufen. Da schrieb der damalige Dienstchef kurzerhand einen Brief an die Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde der Eltern: «Wir bitten Sie (…), beim Ehepaar (…) einen Eintrag anzubringen, dass bei deren Ableben die Direktion Soziales der Stadt Thun entsprechend informiert wird.»

Gerade in kleineren Gemeinden sind derlei Informationen heikel – zu schnell machen Indiskretionen die Runde und können den Ruf einer Familie schädigen. «Hierbei handelt es sich eindeutig um eine widerrechtliche Datenbekanntgabe und nicht um ein legitimes Ersuchen um Amtshilfe», betont Markus Siegenthaler, Datenschutzbeauftragter des Kantons Bern. «Es gibt sehr viele Gründe, dieser Sache nachzugehen.»

«Es handelt sich sowieso nur um Einzelfälle», versucht Markus Pfeuti, Leiter Sozialdienste der Stadt Thun, das Datenschutzvergehen herunterzuspielen.

Generell, sagt Datenschützer Siegenthaler, sei in den Rückforderungsbüros der Sozialämter eine gewisse Verrohung festzustellen. So wird der Verweis auf die Verwandtenunterstützung in erster Linie als Abschreckungsmittel verwendet – frei nach dem Motto: Am billigsten kommt es, wenn man gar nichts ausgibt. «Bei uns fragen immer wieder Menschen um Hilfe an, die beim Sozialamt kehrtum machten, als sie hörten, dass sie Sozialhilfegelder, die sie beziehen würden, dem Staat wieder zurückzahlen müssten – und allenfalls ihre Verwandten zur Kasse gebeten werden könnten», erklärt Maria Willimann, Sozialarbeiterin bei Caritas Luzern. Scham, Stolz oder das zerrüttete Verhältnis zwischen den Beteiligten lassen Bedürftige auf Hilfe verzichten, die ihnen eigentlich zustünde.

Besonders schnell zur Hand mit Abwimmlungsversuchen sind die Gemeinden, wenn Ausländer Sozialhilfe beantragen. «Leider machen wir immer wieder die Erfahrung, dass Sozialämter insbesondere ausländische Bedürftige mit leeren Händen und dem Hinweis, sie hätten doch Verwandte, nach Hause schicken», empört sich Thomas Michel, Leiter Sozialberatung Caritas Aargau.

Einmal mehr hat der Föderalismus für den Bürger nicht nur Vorteile. Da jede Gemeinde selbst entscheiden kann, wie sie es mit der Rückforderung von Sozialgeldern halten will, gleicht es dem sprichwörtlichen «Lotto im Säli», wie kulant das jeweilige Sozialamt handelt. In vielen Kantonen gibt es schwarze Schafe unter den Gemeinden, die im Umgang mit ihren Klienten nicht gerade zimperlich sind und besonders nachdrücklich auf Rückzahlung pochen. Dabei können die Gemeinden zwar Forderungen stellen, haben aber keinerlei Verfügungsgewalt. Verweigert der Verwandte die Zahlungen, müssen sie das Geld vor Gericht einklagen. Auf dieses Mittel greifen Gemeinden aber nur ungern zurück, da die Justiz nicht selten für den Pflichtigen entscheidet.

Sohn Matthias hat die Therapie mittlerweile abgeschlossen und eine Arbeitsstelle gefunden. Für das Ehepaar Klein ist die Angelegenheit aber dennoch nicht abgeschlossen – trotz dem rechtsgültigen Vergleich. Denn die Details zur umstrittenen «Mischkalkulation» in Kaisten erfuhren die Eltern erst nach der Gerichtsverhandlung. Sie haben beim Stadtrat Baden den Antrag gestellt, ihren Unterstützungsbetrag zu reduzieren, allerdings ohne Erfolg. Nun liegen die Unterlagen beim eidgenössischen Preisüberwacher.