Norina Meyer
Veröffentlicht am 24. Juni 2025 - 12:29 Uhr
Veröffentlicht am 24. Juni 2025 - 12:29 Uhr
Bei Einvernahmen sind Zermürbungstaktiken, Zwang oder Irreführung des Beschuldigten verboten.
Bild: Freepik – Illustration: Andrea Klaiber
Übersicht zum Ratgeber
Diese Fragen stellen sich häufig bei der Einvernahme:
- Muss ich zur Polizei, auch wenn ich nichts zu sagen habe?
- Muss ich die Fragen alle beantworten?
- Darf ich als Zeugin die Aussage verweigern?
- Soll ich als Beschuldigte die Aussage verweigern?
- Wer führt die Einvernahme durch?
- Wie läuft die Befragung ab?
- Wie lange dauert eine Einvernahme?
- Darf ich jemanden zur Befragung mitnehmen?
- Werden meine Aussagen notiert?
- Ich bin mit dem Protokoll nicht einverstanden. Was tun?
- Wird die Einvernahme elektronisch aufgezeichnet?
- Kann ich die Protokolle später lesen?
- Kann jede Person die Akten anschauen?
- Braucht es für die Einvernahme einen Anwalt?
- Wer bezahlt die Anwältin?
- Können meine Aussagen mit einem Lügendetektor überprüft werden?
- Fazit: Drei Checks vor der Befragung
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In diesen Fällen kommt es zu Einvernahmen
Vier Fallbeispiele, bei denen Beteiligte einer Straftat zu einer Einvernahme durch die Polizei geladen wurden.