Rechtslexikon

Eigentumsvorbehalt


Veröffentlicht am 27. August 2025 - 11:11 Uhr

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Wer eine neue Hose kauft, wird zu deren Eigentümer, sobald der Verkäufer diese in einen Einkaufssack packt und überreicht – egal, ob der Käufer zahlt oder nicht. Oder juristisch ausgedrückt: Damit Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen wird, braucht es eine Besitzübergabe auf den Erwerber.

Vereinbaren Käufer und Verkäufer hingegen einen sogenannten Eigentumsvorbehalt, gilt dieser Grundsatz nicht: Der Verkäufer bleibt dann Eigentümer der verkauften Sache, bis der Käufer den Preis vollständig gezahlt hat – und dies, obwohl er dem Käufer die Ware schon übergeben hat. Ein Eigentumsvorbehalt soll den Verkäufer schützen. Er ist jedoch nur wirksam, wenn er in ein öffentliches Register eingetragen wird.

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