Eigentumsvorbehalt
Veröffentlicht am 27. August 2025 - 11:11 Uhr
Wer eine neue Hose kauft, wird zu deren Eigentümer, sobald der Verkäufer diese in einen Einkaufssack packt und überreicht – egal, ob der Käufer zahlt oder nicht. Oder juristisch ausgedrückt: Damit Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen wird, braucht es eine Besitzübergabe auf den Erwerber.
Vereinbaren Käufer und Verkäufer hingegen einen sogenannten Eigentumsvorbehalt, gilt dieser Grundsatz nicht: Der Verkäufer bleibt dann Eigentümer der verkauften Sache, bis der Käufer den Preis vollständig gezahlt hat – und dies, obwohl er dem Käufer die Ware schon übergeben hat. Ein Eigentumsvorbehalt soll den Verkäufer schützen. Er ist jedoch nur wirksam, wenn er in ein öffentliches Register eingetragen wird.
Gekauft ist gekauft! Ein Rücktritts- oder Umtauschrecht gibt es nur bei wenigen Ausnahmen. Der Beobachter erläutert, welche das sind, und zeigt, worauf man beim Abschluss eines Kaufvertrags achten sollte. Zudem erhalten Abonnentinnen und Abonnenten weitere Tipps, wie sie Vertragsklauseln zu ihren Gunsten ändern können.