Gerichtsstand

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Veröffentlicht am 4. August 2017 - 14:27 Uhr

Gerichtsstand bezeichnet den Ort, an dem das Gericht über einen Rechtsstreit urteilen muss. Man spricht daher auch von der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts. Im Zivilrecht gibt es den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten natürlichen Person oder am Sitz der juristischen Person. Dieser gilt, wenn es keinen besonderen Gerichtsstand gibt.

Besondere Gerichtsstände ergeben sich aus der Zivilprozessordnung, in internationalen Sachverhalten aus dem Internationalen Privatrecht (IPRG) und aus Staatsverträgen. Ein besonderer Gerichtsstand ist zum Beispiel der Ort der gelegenen Sache bei Mietstreitigkeiten oder der letzte Wohnsitz des Erblassers bei einem Streit ums Erbe. Die Parteien können den Gerichtsstand auch vereinbaren (prorogieren). Oder der Beklagte kann die Klage am örtlich unzuständigen Gericht vorbehaltlos akzeptieren (sich einlassen). Sowohl Gerichtsstandsvereinbarung als auch Einlassung sind nur möglich, wenn das Gesetz oder der Staatsvertrag keinen zwingenden Gerichtsstand für die Streitsache vorsieht.

Im öffentlichen Verfahrensrecht gibt es die allgemeine Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes nicht. Er kann aber in einem öffentlichen Verfahrensgesetz vorgesehen sein. Ein öffentlich-rechtlicher Gerichtsstand ist etwa der Amtssitz einer Behörde.

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