Rechtslexikon

Haftbefehl


Veröffentlicht am 27. August 2025 - 11:43 Uhr

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Wer eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und sich an einem unbekannten Ort aufhält, kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden. Voraussetzung für einen Haftbefehl ist, dass mindestens einer von vier Haftgründen vorliegt. Es muss somit ernsthaft zu befürchten sein, dass:

  • der Beschuldigte sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entzieht (Fluchtgefahr),
  • der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Verdunkelungsgefahr),
  • der Beschuldigte durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Fortsetzungsgefahr)
  • jemand seine Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr macht (Ausführungsgefahr).

Zuständig für den Erlass eines Haftbefehls ist die Staatsanwaltschaft, das Statthalteramt oder das Gericht, in dringenden Fällen auch die Polizei. Wenn es um die Sicherstellung des Vollzugs von bereits verhängten Strafen oder Massnahmen geht, liegt die Zuständigkeit bei der Vollzugsbehörde.

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