Rezession – das bedeutet Sparmassnahmen in den Betrieben, Lohn- und Pensumskürzungen, Personalabbau, steigende Arbeitslosigkeit. Das heisst letztlich, dass die grosse Masse der Arbeitnehmenden, die die Krise weder verursacht haben noch verhindern konnten, diese teilweise ausbaden müssen.

Doch was muss man akzeptieren? Und wie kann man sich gegebenenfalls zur Wehr setzen? Diese Fragen beschäftigen derzeit viele Arbeitnehmer. Zum Beispiel Rolf Huggel (alle Namen geändert), IT-Spezialist in einer US-Firma in der Schweiz. Ende Oktober wurde der 48-Jährige ins Büro seines Chefs zitiert, wo er sich wortreiche Ausführungen zur Wirtschaftslage im Allgemeinen und zum Geschäftsgang der Firma im Besonderen anhören musste. Quintessenz: Huggels Lohn soll ab 1. Januar 2009 um 20 Prozent gekürzt werden.

Oder Brigitte Steiner: Seit sechs Jahren arbeitet die Sachbearbeiterin in einem KMU. Nun verlangt ihr Chef, dass sie ihr 80-Prozent-Pensum auf 50 Prozent reduziert. Und zwar schon ab nächster Woche, wie er betont – nicht ohne seinem Bedauern Ausdruck zu verleihen.

Möglichkeiten, auf Kosten der Angestellten zu sparen, gibt es viele: Lohnkürzung, Streichung der fünften Ferienwoche, Gratisüberstunden, Pensumsreduktionen. Gerade wenn die Wirtschaft lahmt, sehen sich Angestellte häufig mit einer Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen konfrontiert: fürs kommende Jahr, von einem Tag auf den anderen, gelegentlich sogar rückwirkend. Muss man das hinnehmen?

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Verträge können geändert werden

«Jein», lautet die korrekte Antwort. Denn grundsätzlich gilt: Arbeitsverträge sind einzuhalten. Unmittelbare Eingriffe in die verbrieften Rechte muss sich niemand gefallen lassen, Wirtschaftslage hin oder her. Verbindlich sind dabei nicht nur schriftliche, sondern auch mündliche oder sogar stillschweigende Abmachungen, die sich im Lauf der Zeit eingespielt haben. Vertragsänderungen per sofort sind somit nur im gegenseitigen Einverständnis möglich.

Die andere Seite der Medaille: Verträge sind nicht in Stein gemeisselt. Sie können gekündigt und damit auch geändert werden. Ein Arbeitgeber hat die Möglichkeit, einen geltenden Vertrag aufzulösen und einen neuen mit veränderten Bedingungen anzubieten. Im Fachjargon spricht man von Änderungskündigungen. Sie sind laut Bundesgericht ausdrücklich zulässig, weil die Anpassung eines Arbeitsvertrags an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse möglich sein müsse.

Missbräuchlich wäre eine Änderungskündigung laut Bundesgericht dann, «wenn die Kündigung als Druckmittel dient, um eine für die Gegenseite belastende Vertragsänderung herbeizuführen, die sich sachlich nicht rechtfertigen lässt». Oder wenn damit «ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder gar rückwirkend eine Änderung der Arbeitsbedingungen erzwungen werden soll».

Die Kündigungsfristen gelten immer

Längerfristig werden Rolf Huggel und Brigitte Steiner die Vertragsänderung also schlucken oder die Auflösung ihres Vertrags in Kauf nehmen müssen. Immerhin haben sie Anspruch auf eine Galgenfrist. Da für Huggel eine vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten gilt, kann er verlangen, dass ihm der ungekürzte Lohn bis Ende Januar ausbezahlt wird.

Und auch Brigitte Steiner kann bis auf weiteres 80 Prozent weiterarbeiten, denn erst nach Ablauf ihrer dreimonatigen Kündigungsfrist darf das Pensum reduziert werden. «Ich setze alles daran, bis dahin einen neuen Job zu finden», sagt die 32-Jährige. Ihr Bewerbungsdossier hat sie bereits auf den neusten Stand gebracht.


  • Sie können darauf beharren, dass die Kündigungsfrist des alten Vertrags eingehalten wird und die Änderungen erst nach deren Ablauf in Kraft treten.

  • Protestieren Sie schriftlich gegen eine sofortige oder gar rückwirkende Vertragsänderung und pochen Sie auf Einhaltung der Kündigungsfrist.

  • Kündigt der Arbeitgeber, weil Sie einer sofortigen Vertragsänderung nicht zustimmen, wäre dies missbräuchlich – Sie könnten eine Entschädigung einklagen.

  • Sperrfristen bei Krankheit, Militärdienst und Schwangerschaft gelten auch bei Änderungskündigungen.

  • Lassen Sie sich beraten, wenn Ihre Arbeitsbedingungen massiv verschlechtert werden sollen, obwohl es dafür keinen sachlichen Grund gibt.

  • Kommt es zur Kündigung, weil Sie die Vertragsänderung abgelehnt haben, können Sie grundsätzlich stempeln gehen. Falls die Arbeitslosenkasse zum Schluss kommt, die Vertragsänderung wäre zumutbar gewesen, kann sie Taggeldkürzungen verordnen.