Insbesondere Fussgänger sehen sich seit einiger Zeit mit neuen Risikofaktoren auf dem Trottoir oder der Quartierstrasse konfrontiert: motorisierten Gefährten wie den sogenannten Smartwheels oder Segways. «Vor allem in urbanen Gebieten häufen sich die Konfliktpunkte», sagt Franz-Xaver Zemp von der Luzerner Verkehrspolizei.

Die Trendfahrzeuge erfreuen sich besonders bei Jugendlichen wachsender Beliebtheit. Das ist nicht unproblematisch. Denn die motorisierten Geräte sind zum Teil nur ab einem bestimmten Alter zugelassen. So dürfen Jugendliche erst ab 16 uneingeschränkt auf Segways, Elektro-Trottinetts oder E-Bikes fahren. Zwischen dem 14. und 16. Altersjahr ist es ihnen nur dann erlaubt, wenn sie im Besitz eines Mofa-Ausweises sind. Für Segways, für die im Verkehr die gleichen Regeln wie für Velos gelten, muss zudem ein Kontrollschild gelöst werden.

«Viele Käufer werden im Unklaren gelassen, wo sie ihre Trendfahrzeuge rechtlich überhaupt korrekt einsetzen dürfen.»

 

Franz-Xaver Zemp, Verkehrspolizei Luzern

Noch problematischer ist allerdings, dass elektrisch angetriebene Stehroller ohne Lenkstange, wie beispielsweise Smart- oder Solowheels (auch Monowheels genannt), gar nicht erst auf öffentlichem Grund benützt werden dürfen. Über die fehlende Zulassung wird in den Verkaufsläden nicht immer vollständig Auskunft gegeben, kritisiert Zemp: «Viele Käufer werden im Unklaren gelassen, wo sie ihre Trendfahrzeuge rechtlich überhaupt korrekt einsetzen dürfen.» 

Das hat Folgen: Wenn der Händler nicht darauf aufmerksam macht, dass man mit dem Gerät nicht auf dem Trottoir fahren darf, hat man ein Rückgaberecht und erhält den Kaufpreis zurück. Nach dem Obligationenrecht haftet der Verkäufer dafür, dass die Kaufsache keine Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.

Wenn man ein Skateboard mit Motor kauft, geht man davon aus, dass man damit auch in der Öffentlichkeit herumfahren kann. Mit einem Gerät, das man nur auf dem Vorplatz des Hauses benutzen kann, ist das schlicht nicht möglich. Deshalb kann man verlangen, dass der Anbieter den Kauf rückgängig macht. Anders wäre der Fall, wenn etwa der Onlinehändler auf seiner Webseite gut sichtbar darauf hinweisen würde. Dann könnte man keinen Mangel geltend machen.

Die Privathaftpflichtversicherung zahlt nicht

Während in Bern oder Luzern keine Statistiken vorliegen, deuten aktuelle Zahlen aus der Stadt Zürich durchaus auf eine Häufung rechtlicher Verstösse hin. Wurden im Jahr 2015 drei Verzeigungen durch motorisierte Trendfahrzeuge verzeichnet, sind es dieses Jahr bereits 24. «Ob die Übertretungen effektiv zugenommen haben, lässt sich aber nicht mit Sicherheit sagen», sagt Michael Walker, Sprecher der Stadtpolizei Zürich. Das häufigere Vorkommen dieser Geräte im Alltag könnte die Polizeibeamten sensibilisiert haben.

Dass Solowheels, Smartwheels, Elektro-Skateboards & Co. auf keinen Fall auf Trottoirs, Quartierstrassen und anderen frei zugänglichen Arealen benutzt werden sollten, ist besonders auch aus versicherungstechnischer Sicht eminent wichtig. Kommt es dort nämlich zu einem Unfall, deckt die Privathaftpflichtversicherung den Schaden nicht. Der Halter des nicht zugelassenen Trendfahrzeugs muss sämtliche Kosten selber tragen und zudem mit einer Verzeigung wegen Lenkens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung rechnen.

Quelle: Thinkstock Kollektion
Diese Trendfahrzeuge sind auf öffentlichem Grund nicht erlaubt


Solowheels (auch Monowheels genannt), Smartwheels und auch Elektro-Skateboards dürfen nur auf abgesperrten, privaten Arealen benützt werden – nicht auf Trottoirs oder Quartierstrassen. Auch Schulen verbieten in den meisten Fällen, dass ihre Pausenplätze damit befahren werden.

Dieselben Regelungen gelten auch für weitere elektrisch angetriebene Trendfahrzeuge. Beim Kauf sollten Sie daher immer unbedingt abklären, wo das Gefährt überhaupt benützt werden darf und ob es dafür ein Kontrollschild benötigt. 

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Das gilt für Segways, E-Bikes und Elektro-Trottinetts


Segways, E-Bikes und Elektro-Trottinetts sind im Strassenverkehr dem Velo gleichgestellt. Die Benützung von Velowegen und -streifen ist daher obligatorisch. 

Es gilt ein Mindestalter von 14 Jahren. Jugendliche zwischen 14 und 16 dürfen nur damit fahren, wenn sie im Besitz eines Mofa-Ausweises sind. Ab 16 Jahren ist kein Führerausweis mehr nötig.

Für E-Bikes mit einer Motorunterstützung bis zu 45 km/h und Segways ist zudem ein Kontrollschild erforderlich.

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Das gilt für Trottinett, Skateboard und Inlineskates


Als Verkehrsmittel ist die Benützung von (nicht elektrisch angetriebenen) Trottinetts, Skateboards oder Inlineskates auf dem Trottoir sowie der Fahrbahn von Tempo-30- und Begegnungszonen erlaubt. Das Befahren von Gehwegen und Fussgängerzonen ist mit Rücksichtnahme auf die Fussgänger ebenfalls gestattet.

Mit Trottinetts und Co. dürfen alle unterwegs sein – auch Kleinkinder. Seit 2014 gibt es kein Mindestalter und keine zwingende Begleitung durch Erwachsene mehr.

Nicht erlaubt ist Fahren im Fussgängerverbot, auf Velostreifen und Strassen – insbesondere Hauptstrassen. Falls kein Trottoir, Geh- oder Veloweg vorhanden ist, ist es bei wenig Verkehr allerdings gestattet, eine Nebenstrasse zu benutzen.

Illustrationen: Beobachter/Anne Seeger und Andrea Klaiber