Je nach Kategorie der Verkehrsteilnehmer gelten andere spezielle Regelungen. Rollstuhlfahrer bewegen sich quasi zwischen den Kategorien Motorfahrzeug, Fahrrad und Fussgänger.

Laut Strassenverkehrsgesetz ist das Trottoir eigentlich den Fussgängern und der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann jedoch Ausnahmen vorsehen und hat denn auch geregelt, dass die sogenannten Invalidenfahrstühle – darunter fallen auch die elektromobilen Rollstühle – eine solche Ausnahme bilden.

Die entsprechende Verordnung hält fest, dass für die Invalidenrollstühle die gleichen Verkehrsregeln gelten wie für die Fussgänger. Das bedeutet, dass Personen mit einem solchen Elektrorollstuhl sehr wohl das Trottoir benutzen dürfen. Voraussetzung ist, dass die Person im Rollstuhl gehbehindert ist.

Diese Vorschrift gilt für sämtliche Invalidenfahrstühle, inklusive solche mit Motor- oder Elektroantrieb. Ihr Vater darf sich somit mit seinem Rollstuhl auf dem Trottoir fortbewegen. Jedoch sind die Geschwindigkeit und die Fahrweise den Umständen anzupassen.

Neue gesetzliche Bestimmungen seit Januar 2017

Wer mit seinem Rollstuhl im Regen unterwegs ist, muss nicht länger nass werden. Seit Januar 2017 ist bei motorisierten Rollstühlen ein «geschlossener Aufbau» zulässig, wenn sie über einen Richtungsblinker verfügen. Zudem dürfen Rollstühle mit Höchstgeschwindigkeit von maximal 10 Kilometern pro Stunde neu zwei Plätze haben, sofern sie nicht breiter als einen Meter sind. Sonst würden sie Fussgänger auf dem Trottoir gefährden.

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