Schweregrad 0:

Darunter fallen alle Experimente, die für das Tier kaum eine Belastung darstellen. Ein grosser Teil der Versuche in dieser Kategorie entfällt auf das schmerzfreie Töten von Tieren. Diese Versuche sind zwar nicht bewilligungspflichtig, müssen aber gemeldet werden.


Schweregrad 1:

Dazu gehören leichte Belastungen, die kurz- fristig Schmerzen oder Schäden bewirken wie zum Beispiel das Injizieren eines Medikaments oder das Kastrieren eines männlichen Tiers unter Narkose. Letztes Jahr wurden 69,1 Prozent aller Tierversuche in der Schweiz den beiden Schweregraden 0 und 1 zugeteilt.


Schweregrad 2:

Damit sind Belastungen gemeint, wie sie beispielsweise bei der operativen Behandlung eines Knochenbruchs auftreten. 1998 fielen 23,5 Prozent aller Tierversuche unter diesen Schweregrad .


Schweregrad 3:

In diese Kategorie fallen schwere Belastungen, also Versuche, die grosse Schmerzen, andauerndes Leiden oder gravierende Schäden, grosse Angst und andauernde Beeinträchtigung des Allgemeinempfindens bewirken. Beispiel: Erzeugung einer tödlich verlaufenden Krankheit. 1998 entfielen 7,4 Prozent aller Tierversuche auf diesen Schweregrad.

Bei den transgenen Versuchstieren zeigen neun von zehn Zuchtlinien keine Veränderungen, die auf eine Belastung der Tiere schliessen liesse. Mangels gesetzlicher Grundlagen entscheidet die kantonale Behörde, ob und wie eine schwer belastete Linie weitergezüchtet werden darf. Im Zusammenhang mit der Gen-Lex-Vorlage dürfte dieser Bereich neu mit einer Bewilligungspflicht geregelt werden.