Ein schrecklicher Vorfall in Oberglatt ZH, bei dem drei Pitbulls einen sechsjährigen Kindergärtler zu Tode bissen, löste 2005 eine breite politische Debatte aus. Es wurde darüber diskutiert, wie Hundehalter in die Pflicht genommen werden können, um Menschen besser vor Hundeattacken zu schützen.

In der Folge haben etliche Kantone ihre Hundegesetze verschärft. Auf eidgenössischer Ebene hat der Bundesrat eine Meldepflicht für Hundebisse eingeführt. Bis 2009 wurde denn auch eine gesamtschweizerische Statistik geführt: Pro Jahr gingen rund 5000 Meldungen ein. Rund 2800 betrafen Vorfälle beim Menschen, bei 1800 Meldungen ging es um Vorfälle beim Tier, und bei 400 Meldungen ging es um übermässig aggressive Hunde. Da die Statistiken ein stabiles Bild zeigten, wurde ab 2010 keine schweizweite Übersicht mehr erstellt. Seither haben die Kantone den Auftrag, Informationen zu Vorfällen mit Hunden zu sammeln.

Grundsätzlich haften Hundehalter für Schäden

Kinder sind besonders betroffen. Sie werden häufiger gebissen, und die Bisse sind gravierender als bei Erwachsenen. Denn Kinder werden viel öfter als Erwachsene ins Gesicht oder in den Hals gebissen. Dass jeder vierte Biss bei Kindern von kleinen Hunden verursacht wird, zeigt zudem, dass auch Halterinnen und Halter von kleinen Hunden aufmerksam sein und ihre Tiere unter Kontrolle haben müssen.

Hundehalter haften grundsätzlich für Schäden, die ihre Hunde verursachen – seien das Verletzungen bei Menschen, Tieren oder Sachschäden (etwa zerrissene Kleider oder beschädigte Fahrzeuge). Nach geltendem Recht können sie sich von dieser Haftung jedoch befreien, wenn sie nachweisen, dass sie «alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet» haben.

Mehr zu Haftpflicht bei Guider

Bei einem Sachschaden kommt schnell die Frage auf: Wer haftet und wer zahlt? Sind zusätzlich Personen involviert, kann es noch teurer werden. Beobachter-Abonnenten erfahren bei Guider, welche Privatversicherungen unabdingbar sind und wofür sie in welchem Fall aufkommen.

Haftpflichtversicherung ist für Hundehalter unabdingbar

Das wollte das Parlament mit einem eidgenössischen Hundegesetz ändern. Doch nach fünfjährigem Hin und Her scheiterte dieses Vorhaben 2010 definitiv. Nun gelten die jeweiligen kantonalen Hundegesetze, die unterschiedlich streng sind. Die kantonalen Vorschriften findet man unter www.tierimrecht.org.

Eine Haftpflichtversicherung für Hundehalter bleibt aber unabdingbar: Wer Opfer einer Hundeattacke wird, soll nicht Gefahr laufen, den finanziellen Schaden selber tragen zu müssen, weil der fehlbare Hundehalter keine Versicherung abgeschlossen und selber zu wenig Geld hat, um den Schaden zu decken.

Die Tierhalterhaftpflicht ist in der Grunddeckung der Privathaftpflicht eingeschlossen: Für Hundebesitzer bedeutet das, dass sie sich für ihr Haftungsrisiko weiterhin auf ihre Privathaftpflichtversicherung abstützen können – sofern sie eine abgeschlossen haben. Wenn das nicht der Fall ist, sollten sie sich dringend um diesen Versicherungsschutz kümmern.

Versicherung: Vertrag genau durchlesen

Wenn ein Hund Verletzungen verursacht, übernehmen zwar zunächst die Unfallversicherungen die Heilungskosten. Doch dann nehmen sie Rückgriff auf den haftbaren Hundehalter. Deshalb sollten Hundehalter unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung abschliessen; diese schliesst in der Regel ihre Haftung als (nicht gewerbsmässiger) Tierhalter ein. Allerdings bestehen in den Detailregelungen Unterschiede. Es lohnt sich deshalb, die entsprechenden Vertragsabschnitte genau anzusehen, insbesondere folgende Punkte:

  • Sind auch Personen mitversichert, die den Hund vorübergehend betreuen?
  • Ist eine genügend hohe Deckungssumme vereinbart? Empfehlenswert sind mindestens fünf Millionen Franken.
  • Zahlt die Versicherung auch einen Schadenersatz, wenn keine Haftpflicht besteht? Bis zu welchem Betrag?

Zu beachten: Hundeschäden im eigenen Haushalt sind damit nicht gedeckt. Bei Schäden in der Mietwohnung, die man in Kauf genommen oder gegen die man nichts unternommen hat (zerkratzte Türen, Urinflecken auf Teppichen), kann die Versicherung die Zahlung verweigern. Und sie kann empfindliche Leistungskürzungen vornehmen, wenn sie ein (grob)fahrlässiges Verhalten feststellt, etwa wenn man einen Hund frei herumlaufen lässt, von dem man weiss, dass er aggressiv reagiert. Die Differenz muss man in solchen Fällen selber bezahlen.

Übrigens: Auch wer regelmässig einen fremden Hund betreut, sollte seinen Versicherungsschutz prüfen.

Mehr Infos

Eine Übersicht zu den kantonalen Hundegesetzgebungen finden Sie auf der Website der Stiftung für das Tier im Recht.