Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) mit der Europäischen Union garantiert nicht automatisch den Zugang zu den Ausbildungsinstituten. Die Universitäten und Hochschulen der Schweiz legen die Aufnahmebedingungen für EU-Bürger selbst fest. Ihre Freundin muss deshalb zuerst einmal die Zulassungsprüfung bestehen. Dabei werden gute Kenntnisse der Unterrichtssprache verlangt.

Auch die Frage der Studiengebühren sind im FZA nicht geregelt. Die Universitäten und Hochschulen sind frei, von Studenten aus der EU höhere Gebühren zu verlangen oder die Zulassung zu beschränken.

Hat Ihre Freundin die Zulassungsprüfung bestanden, wird verlangt, dass sie krankenversichert ist und über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, damit sie keine Sozialhilfeleistungen vom Schweizer Staat beanspruchen muss.

Zur Verbesserung der Finanzen ist ihr aber eine Nebenbeschäftigung erlaubt, sofern die Ausbildung dadurch nicht verzögert wird. Die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden darf während des Semesters 15 Stunden nicht überschreiten. In den Ferien ist eine Vollzeitbeschäftigung mit dem Einverständnis der Lehranstalt möglich.

Wenn alles klappt, erhält Ihre Freundin von der Ausländerbehörde vorerst für die Dauer eines Jahres eine Aufenthaltsbewilligung, die, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bis zum Abschluss der Ausbildung jeweils für ein Jahr verlängert wird. Nach der Ausbildung verliert sie ihr Aufenthaltsrecht – wobei ihre Chancen als EU-Bürgerin auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt gut sind und sie nach Vorweisen eines unbefristeten Arbeitsvertrags ein neues Aufenthaltsrecht erhält.


Weitere Infos



Hier erhalten ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber weitere Informationen: www.crus.ch/...

Quelle: Archiv