Ein Biotop ist ein «Werk» im Sinne von Artikel 58 des Obligationenrechts. Als Werkeigentümer haften Sie für allen Schaden, der infolge fehlerhafter Anlage, Herstellung oder mangelhaften Unterhalts des Werks verursacht wird. Sie haften nur dann nicht, wenn Sie nachweisen können, dass Sie alle erforderlichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen haben.

Ein Werk ist aber grundsätzlich nur dann mangelhaft, wenn es in Bezug auf seinen bestimmungsgemässen Gebrauch nicht genügend sicher ist. Weil sich nun aber bekanntlich Kinder von Wasser magisch angezogen fühlen, hat das Bundesgericht in einem Urteil festgehalten, dass der Eigentümer sein Biotop kindersicher gestalten muss, wenn das Biotop Kinder zu einem bestimmungswidrigen Gebrauch verleiten kann. Das ist vor allem der Fall, wenn es in der Nähe einen Kinderspielplatz hat oder in der Nachbarschaft kleine Kinder leben, die das Grundstück betreten könnten, und natürlich auch bei eigenen Kindern.

Der Aufwand zur Sicherung von Biotopen ist nicht besonders gross und daher für den Eigentümer auch ohne weiteres zumutbar. Ihre Nachbarn, die kleine Kinder haben, haben das Recht, von Ihnen entsprechende Schutzmassnahmen zu verlangen, im Streitfall auch vor Gericht. Die Eltern müssen zwar ihre Kinder beaufsichtigen, eine permanente Überwachung ist jedoch nicht möglich. Deshalb können Sie als Biotop-Eigentümer auch nicht einfach einwenden, die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt und trügen die alleinige Verantwortung für den Unfall.

Wirksame Schutzmassnahmen

Sie können beispielsweise ein Metallgitter wenige Zentimeter unter der Wasseroberfläche installieren oder das Biotop einzäunen, wobei der Zaun mindestens einen Meter hoch sein sollte. Sie können zusätzlich auch Ihr ganzes Grundstück einzäunen. Die Gefahr, dass trotzdem etwas passiert, kann leider nicht gänzlich ausgeschlossen, durch solche Massnahmen aber doch wesentlich verringert werden. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Beratungsstelle für Unfallverhütung, Telefon 031 390 22 22 oder www.bfu.ch.