Seine Rolle ist manchmal undankbar. Als pflichtbewusster Hauswart schaufelt er morgens um sechs Uhr den Schnee vom Gehweg. Die Frühaufsteher sind froh ob des sauberen Weges, die anderen ärgern sich über den «nächtlichen» Lärm. Auch im Sommer spaltet er die Mieterschaft: Für die Fussballfans mäht er den Rasen viel zu selten, für die Liebhaber von Wildwiesen ist er schlicht ein Naturzerstörer.

Hauswarte sind oft zwischen Hammer und Amboss. Sie sollen Mietern und Vermieter gerecht werden, das Gebäude reinigen, die Technik im Griff haben, die Aussenanlagen pflegen und auf Anliegen der Mieter prompt reagieren. Trotzdem können sie nicht Mädchen für alles sein – und «Abwarte» schon gar nicht: So wurden früher Leute betitelt, die für die Wirtschaft nicht tauglich waren. Die Gemeinden liessen sie auf den Schulhöfen kehren und «abwarten» auf bessere Jobs. So beschreibt der Schweizerische Fachverband der Hauswarte (SFH) die Entstehungsgeschichte des Abwarts. Seit 1989 bietet der SFH deshalb eine fünfsemestrige berufsbegleitende Ausbildung zum «Hauswart mit eidgenössischem Fachausweis» an.

Ob mit oder ohne Ausbildung – falls der Hauswart Ärger macht, helfen Ihnen vielleicht die folgenden Tipps:

  • Der Hauswart kommt nicht, obwohl Sie ihn ganz dringend brauchen.
    Bestellen Sie nicht eigenmächtig einen Handwerker, sondern sprechen Sie zuerst mit dem Vermieter. Kleinere Schäden, zum Beispiel ein defekter Duschschlauch oder eine gesprungene Seifenschale, müssen Sie selber bezahlen.

  • Die Heizung ist defekt, die Wohnung kalt und der Hauswart in den Ferien.
    Vollamtliche Hauswarte sollten immer erreichbar sein oder eine Vertretung haben. Falls die Temperatur Ihrer Wohnung unter 18 Grad bleibt, muss der Vermieter eine so genannte Mietzinsherabsetzung gewähren.

  • Das Treppenhaus ist schlecht geputzt.
    Einmal die Woche, vorzugsweise samstags, sollte geputzt werden. Bei wiederholter mangelhafter Reinigung sollten Sie den Vermieter informieren.

  • Statt zu reparieren, bezichtigt Sie der Hauswart der mutwilligen Beschädigung.
    Informieren Sie den Vermieter über das Verhalten des Hauswarts. Er ist Angestellter des Vermieters und soll für angenehmes Wohnen sorgen.

  • Es klingelt, Sie öffnen die Tür, und der Hauswart dringt ohne Ihr Einverständnis in Ihre Wohnung ein.
    Der Hauswart hat nur ein Zutrittsrecht für Unterhaltsarbeiten oder Wiedervermietung. Und auch das nur nach vorheriger Terminabsprache mit Ihnen. Zutritt gegen Ihren Willen ist als Hausfriedensbruch einklagbar.

  • Der Hauswart vertreibt fremde Kinder vom Spielplatz.
    Das darf er nicht. Auch die Freunde Ihrer Kinder können den Spielplatz benutzen. Der Hauswart ist nicht dazu da, die Mieter zu kontrollieren oder zu tyrannisieren.

  • Der Hauswart macht Tätigkeiten, die offensichtlich unnötig sind.
    Bitten Sie den Vermieter, das Pflichtenheft des Hauswarts und die Originalbelege einsehen zu können. Das ist Ihr gutes Recht.

  • Das Glatteis wird nicht beseitigt.
    Bei Unfällen haftet der «Werkeigentümer», also der Vermieter. Er kann sich, je nach Vertrag, am Hauswart schadlos halten.

  • Der Hauswart mag Sie nicht und will Sie rausekeln, der Vermieter schickt Ihnen die Kündigung.
    Verlangen Sie eine schriftliche Begründung, fechten Sie die Kündigung an und schalten Sie die Schlichtungsbehörde ein. Der Vermieter muss Sie zuvor übrigens schriftlich abgemahnt haben.

  • Der Hauswart delegiert eigenmächtig Reinigungsarbeiten an die Mieter.
    Für Sie gilt nur der Mietvertrag. Eine Ausweitung Ihrer Mieterpflichten müssen Sie nicht akzeptieren.

  • Der Heizungsableser wird vom Hauswart begleitet.
    Aber bitte nur bis zur Wohnungstür! Der Hauswart darf nicht die Gelegenheit nutzen, Ihre Wohnung zu kontrollieren.

  • Ihre Blumen beim Gartensitzplatz werden einfach umgemäht.
    Falls der Mietvertrag Ihnen die freie Gestaltung des Gartensitzplatzes erlaubt, handelt es sich um Sachbeschädigung. Der Hauswart muss den Schaden ersetzen.

Wenn Sie mit Ihrem Hauswart unzufrieden sind, sollten Sie zuerst das Gespräch mit ihm suchen. Hilft das nicht, wenden Sie sich an den Vermieter. Er ist der Vertragspartner und letztlich für alle Belange zuständig. Notfalls steht Ihnen auch noch die kantonale Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse offen. Die jeweilige Adresse hat Ihre Gemeindeverwaltung.

Trotz berechtigtem Ärger dürfen Sie jedoch nicht einfach Ihre Mietzinszahlung reduzieren. Zuerst muss das dem Vermieter schriftlich angekündigt werden. Doch selbst dann ist es schwierig, denn der Vermieter darf grundsätzlich all seine Kosten an die Mieter weitergeben – auch wenn die Arbeit des Hauswarts ungenügend ist.

Haben Sie hingegen Glück mit Ihrem Hauswart, freut er sich bestimmt über Ihre Hilfsbereitschaft, über weniger Dreck im Treppenhaus – und sicher auch über eine kleine Anerkennung zu Weihnachten.