Ganze Büschel Hundehaare lägen jeweils herum – als Halterin des Tiers müsse sie darum künftig im Treppenhaus putzen und den Hund an die Leine nehmen, schrieb der Vermieter an Frau Loosli. Diese spürte schon lange, dass die anderen Mieter im Haus für ihren grossen Hund nicht viel übrig hatten. Dass sie keine Wahl hatte, als fortan alle paar Tage das Treppenhaus zu wischen – obwohl dafür eigentlich der Hauswart zuständig wäre –, war ihr sofort klar. Eine weitere Mahnung, eventuell mit einer Kündigungsandrohung, wollte sie auf keinen Fall riskieren.

Denn ob in der Mietwohnung ein Haustier gehalten werden darf, bestimmt der Vermieter beziehungsweise der Mietvertrag; das Gesetz schweigt diesbezüglich. So kann der Vermieter im Mietvertrag ohne Angabe von Gründen Tiere im Haus verbieten. Halten sich Mieter nicht an das Verbot, riskieren sie die Kündigung. Aber auch Vermieter, die im Mietvertrag Tierhaltung ausdrücklich erlauben, dürfen die Bewilligung widerrufen, sofern sie dafür triftige Gründe haben; im Fall Loosli könnte sich der Vermieter etwa darauf berufen, dass die herumliegenden Hundehaare für die anderen Mieter unzumutbar sind (siehe auch «4. Wohnhygiene und Reinigungspflichten»). Hundebesuch muss der Vermieter dagegen immer tolerieren – sofern der Hund sich so verhält, dass andere Mieter nicht beeinträchtigt sind.

Konflikte um Haustiere werden verhindert, wenn Rechte und Pflichten beider Parteien schriftlich festgehalten werden. Das Formular «Vereinbarung über die Heimtierhaltung» als Zusatz zum Mietvertrag eignet sich dazu bestens: Es vereint die Anliegen von Vermieter, Mieter sowie Tierschutz und regelt ausführlich das Halten von Tieren im Mietshaus. Das Formular wird herausgegeben vom Institut für interdisziplinäre Erforschung der Mensch-Tier-Beziehung (IEMT) Schweiz (siehe «Weitere Infos»). Das Formular umfasst zehn Punkte mit folgendem Wortlaut, die grundsätzlich für alle Mieter und Vermieter gelten:

1. Geltungsbereich

Einer ausdrücklichen Halteerlaubnis des Vermieters bedürfen namentlich Hunde, Katzen, Papageien und solche Wildtiere, deren Halten nach Tierschutz- oder Jagdgesetz bewilligungspflichtig ist. Im Zweifelsfall ist der Mieter verpflichtet, beim Vermieter um Erlaubnis nachzusuchen.

Kleintiere jedoch wie zum Beispiel Meerschweinchen, Goldhamster, Streifenhörnchen, Hausmäuse, Hausratten, Chinchillas, Kaninchen, Griechische Landschildkröten, Kanarienvögel, Wellensittiche oder Zierfische dürfen auch ohne Zustimmung des Vermieters in den Wohnräumen gehalten werden, soweit sich die Anzahl dieser Tiere in den üblichen Grenzen hält und sofern sie vom Mieter auch heimtiergerecht gehalten werden. An die Vereinbarung über die Heimtierhaltung werden verbindlich folgende Bedingungen und Auflagen geknüpft:

2. Heimtiergerechte Haltung

Der Mieter hat stets bestrebt zu sein, den Heimtierbedürfnissen in räumlicher, pflegerischer und sozialer Hinsicht gerecht zu werden und die Heimtierhaltung in allen Belangen möglichst tiergerecht zu gestalten. Es ist seine Pflicht, mit seinem Heimtier respektvoll und bewahrend umzugehen. Er ist sich seiner Verantwortung für das Wohlbefinden des Heimtiers voll bewusst.

3. Hausruhe

Der Mieter verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein, dass die Hausruhe durch sein Heimtier nach vernünftigem Ermessen nicht übermässig gestört wird.

4. Wohnhygiene und Reinigungspflichten

Der Mieter verpflichtet sich im Zusammenhang mit der Heimtierhaltung, der Wohnhygiene besondere Beachtung zu schenken. Belästigungen der Mitmieter durch übermässige Tierlaute, unzumutbaren Geruch, herumliegende Tierhaare oder Federn von Vögeln sind zu vermeiden.

Falls das Heimtier die allgemeinen Räume wie Treppenhaus, Lift, Waschküche, Keller oder Tiefgarage verunreinigt, beteiligt sich der Mieter direkt oder indirekt an der Reinigung.

Beim Auszug aus der Wohnung ist die Reinigung des Mietobjekts Sache des Mieters. Er ist verpflichtet, die Teppiche und Bodenbeläge auf seine Kosten mittels eines geeigneten Spezialgeräts zu reinigen oder reinigen zu lassen, so dass keine Geruchsspuren, Tierhaare oder Vogelfedern zurückbleiben.

5. Verunreinigungen in der Umgebung

Entstandene Verunreinigungen hat der Mieter generell jeweils unaufgefordert zu beseitigen. Hunde müssen zur Versäuberung an die dafür vorgesehenen Plätze geführt werden. Ist kein solcher Platz in der Überbauung des Mietobjekts vorhanden, sind die öffentlichen Hundeversäuberungsplätze aufzusuchen. Macht der Hund des Mieters sein Geschäft auf dem das Gebäude umgebenden Grundstück, hat der Hundehalter den Kot jeweils unverzüglich zu beseitigen.

Beobachtet der Mieter, dass seine Katze auf dem Grundstück unverscharrten Kot hinterlässt, beteiligt er sich an der Reinigung. Ferner sorgt er direkt oder indirekt für die laufende Beseitigung des von seiner Katze hinterlassenen Kots auf dem Kinderspielplatz.

6. Beaufsichtigung

Der Hundehalter verpflichtet sich, seinen Hund innerhalb der Gesamtüberbauung und der dazugehörenden Grundstücke stets zu beaufsichtigen. In den allgemeinen Räumen des Mietobjekts wie Treppenhaus, Lift, Waschküche, Keller oder Tiefgarage hat er ihn ausnahmslos an der Leine zu führen. Der Vermieter regelt den allfälligen Zutritt von Hunden zum Kinderspielplatz generell.

Katzen dürfen frei laufen gelassen werden. Alle Katzen müssen kastriert sein, sofern sie nicht zu Zuchtzwecken gehalten werden. Erlaubt sind einbruchsichere Katzenleitern und Katzentörchen, wenn sie an das Mietobjekt ästhetisch und funktionell angepasst sind. Die Einrichtungs- und allfälligen Beseitigungskosten gehen zulasten des Mieters. Die Parteien haben sich über die Ausgestaltung von Katzenleitern und -törchen vorgängig zu einigen.

7. Rücksichtnahme und Sicherheit

Der Mieter verpflichtet sich, bei der Haltung des Heimtiers auf die Mitmieter gebührend Rücksicht zu nehmen. Er ist dafür besorgt, dass seine Heimtierhaltung deren Sicherheit nicht gefährdet.

8. Haftung

Der Mieter haftet für alle durch die Heimtierhaltung am Mietobjekt, am und im Gebäude und dessen Umgebung verursachten Schäden, insbesondere auch für die durch die Tierhaltung erhöhte Abnutzung am Mietobjekt (zum Beispiel an Spannteppichen, Tapeten, Türen). Dem Mieter wird empfohlen, dafür eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen und sich schriftlich zusichern zu lassen, dass sie derartige Schäden abdeckt. Fehlt diese Zusicherung, kann der Vermieter das Mietzinsdepot ausschöpfen.

9. Unrechtsfolgen

Bei berechtigten Beschwerden der Mitmieter und bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Ziffern 2 bis 6 dieser Vereinbarung kann der Vermieter schriftlich verlangen, die lästigen Folgen der Heimtierhaltung innert Wochenfrist zu beseitigen. Leistet der Mieter auch einer zweiten schriftlichen Mahnung keine Folge, kann der Vermieter auf vertragsgemässe Benützung, Unterlassung des Missbrauchs und Schadenersatz klagen.

Aus wichtigen Gründen kann der Vermieter unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten durch eingeschriebenen Brief dem Mieter die Genehmigung zur Heimtierhaltung entziehen, und der Mieter hat innert dieser Frist sein Tier an einen neuen, geeigneten Platz ausserhalb des Mietobjekts zu bringen. Der Vermieter kann überdies, wenn die übrigen Bedingungen erfüllt sind, im Sinne von Art. 257f und 266g OR ausserordentlich kündigen. Vorbehalten bleibt die ordentliche Kündigung nach Art. 266 und 266a OR.

10. Schlussbestimmungen

Wenn sich ein Mieter bereiterklärt, die obigen Bedingungen und Auflagen dieses Anhangs einzuhalten, ist der Vermieter gehalten, ihm die Erlaubnis zur Haltung des Tiers auch zu erteilen. Dieser Anhang zum Mietvertrag für Wohnräume gilt als integrierender Bestandteil des Mietvertrags. Jede Änderung oder Ergänzung der darin getroffenen Vereinbarungen bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Weitere Infos

  • Die Vereinbarung des IEMT Schweiz können Sie ausdrucken unter: www.iemt.ch.