Für die Grillmeisterin ist es eine niedergegarte Aubergine mit zarter Rauchnote, perfekt auf den Punkt gebraten für die Gruppe von Freunden an der Sommernachtsparty. Für den nicht ganz so freundlichen Herrn im zweiten Stock ist es ein nervenzehrendes und schlafraubendes Ärgernis, über das er sich lautstark beschwert, einmal mehr.

Die Grillparty an einem vermeintlich perfekten lauen Sommerabend droht zu einem Desaster zu werden, falls der Nachbar wie angedroht die Polizei herbeiholt. Fragt sich nur: Wer hat recht? Der ruhesuchende Nachbar oder die Grill-Freaks? Alle ein bisschen – und niemand so ganz. 

Grillverbot? Grillieren auf Balkon oder Terrasse ist grundsätzlich erlaubt

Grillieren auf dem Balkon oder der Terrasse gänzlich zu verbieten, geht nicht – egal, was der Mietvertrag, die Hausordnung oder das Stockwerkeigentümerreglement sagen. Das wäre ein zu grosser Eingriff in das Privatleben.

Möglich ist aber, beispielsweise die Verwendung von Holzkohle zu verbieten und nur Gas- oder Elektrogrills zu erlauben, auch wenn Grillpuritanerinnen darob die Nase rümpfen mögen. Weil Holzkohle tendenziell zu mehr störendem Rauch führen kann, ist diese Einschränkung zulässig.

→ Tipp: Suchen Sie einen Platz für den Grill, von dem aus möglichst wenig Rauch zu den Nachbarn gelangt. Vermeiden Sie, dass Fett oder Öl in die Glut tropft.


Rauch, Geruch, Lärm: Ab wann ist es zu viel?

Oberstes Gebot ist, wie immer unter Nachbarn, gegenseitige Toleranz. Will heissen: Solange die Immissionen (Rauch, Gerüche, Lärm) das normale Ausmass nicht überschreiten, müssen sie hingenommen werden. (ZGB, Art. 684

Erfolgreich zur Wehr setzen kann man sich gegen übermässige Immissionen. Was normal beziehungsweise übermässig ist, bestimmt sich nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen, besonders empfindliche Menschen werden also vom Gesetz nicht geschützt.

Massgebend ist ferner die konkrete Wohnsituation. Mitten im Ausgehviertel muss man mehr hinnehmen als im Einfamilienhausquartier. Ob der Nachbar Mieter oder Eigentümer ist, spielt dabei keine Rolle. Wichtig: Im Streitfall muss man beweisen können, dass die Immissionen des Nachbarn übermässig sind.

→ Tipp: Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Nachbarn und versuchen Sie, einen Kompromiss zu finden. Erst wenn dies scheitert, wenden Sie sich an die Schlichtungsbehörde. Wer keine Rücksicht nimmt, riskiert im Extremfall die Kündigung. 
 

Nachtruhe und Hausordnung: Welche Regelungen gibt es?

Zeigen Sie Verständnis für den ruhesuchenden Nachbarn – vielleicht muss er morgen zur Frühschicht antreten. Und selbst wenn nicht: In den meisten Gemeinden gilt von 22 Uhr bis 7 Uhr die sogenannte Nachtruhe. Das heisst: Laute Musik, Gelächter und Partylärm sind zu vermeiden – das gilt auch (oder gerade) in lauen Sommernächten.

Sieht die Hausordnung strengere Regeln vor, dann gelten diese. Wer sich belästigt fühlt, kann bei der Polizei Anzeige wegen Ruhestörung erstatten. In der Regel wird der Störer beim ersten Mal ermahnt, im Wiederholungsfall kann es eine Busse geben.

→ Tipp: Laden Sie die Nachbarn ein, sich dazuzugesellen. Wer mitfeiert, kann sich nicht über den Lärm beschweren.
 

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Martin Müller, Redaktor
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