Nein, das darf Ihr Vermieter nicht. Zwar gibt es – juristisch betrachtet – einen Unterschied zwischen der Kündigung und der vorzeitigen Rückgabe.

Mit der Kündigung beendet der Mieter das Mietverhältnis auf den nächsten Kündigungstermin: Es endet, ohne dass er für Nachmieter besorgt sein muss. Er muss lediglich den Mietzins bezahlen und die Wohnung ordnungsgemäss abgeben.

Bei der vorzeitigen Rückgabe hingegen läuft der Mietvertrag weiter – einfach mit einem anderen Mieter. Dieser tritt in den bestehenden Vertrag ein. Deshalb darf der Vermieter von ihm zum Beispiel keinen höheren Mietzins verlangen.

Wichtig ist ein valabler Ersatzmieter


Wichtig ist, wie der Vermieter Ihr Schreiben verstehen musste. Dabei ist es nicht entscheidend, ob Sie den ordentlichen Kündigungstermin genannt haben. Denn viele Mieter wollen damit nur klar machen, dass sie lediglich bis zum ordentlichen Kündigungstermin haften, falls sie keinen akzeptablen Ersatzmieter finden sollten. Da Sie ganz klar zum Ausdruck gebracht haben, dass Sie die Wohnung vorzeitig zurückgeben möchten, muss der Vermieter den Mietzins zwischen Ihrem Auszug und dem Beginn des neuen Mietverhältnisses auf die eigene Kappe nehmen – vorausgesetzt, dass Sie einen zumutbaren Ersatzmieter vorweisen können, der den Mietvertrag zu denselben Bedingungen übernimmt und solvent ist.

Ist das der Fall, dann können Sie die Mietzinszahlungen einstellen. Akzeptiert der Vermieter dies nicht, sollten Sie einen Schlichtungstermin festsetzen lassen. Denn Sie müssen damit rechnen, dass der Vermieter Sie für den ausstehenden Mietzins betreiben wird. Die Angelegenheit wird dann von der Schlichtungsbehörde beurteilt.