Das müssen Sie (noch) akzeptieren

Die Mehrheit der Mieter entrichtet monatlich mit der Miete Vorauszahlungen für die Nebenkosten.


Im Oktober 2004 hat das Bezirksgericht Arlesheim BL entschieden, dass die Nebenkostenrechnung den Betrag der geleisteten Akontozahlungen um maximal 15 Prozent überschreiten dürfe – weitergehende Forderungen seien unzulässig. Die Begründung des Gerichts: Die Mieterschaft müsse sich darauf verlassen können, dass die vereinbarten Akontozahlungen die tatsächlichen Nebenkosten einigermassen abdeckten.

Gerade umgekehrt urteilte im letzten Frühling das Zürcher Obergericht: Die Höhe der Akontozahlungen habe keine Bedeutung. Der Vermieter dürfe die tatsächlichen Kosten einfordern, selbst wenn diese die Akontozahlungen massiv überschritten.

Der Schweizerische Mieterinnen- und Mieterverband hat dieses Urteil ans Bundesgericht weitergezogen. Der Grundsatzentscheid wird noch in diesem Herbst erwartet.

Das dürfen Sie verlangen

Die Heizkostenabrechnung muss zwingend auflisten, wann und wie viel Öl zu welchem Preis eingekauft wurde. Die Heizölpreise können beim Bundesamt für Statistik (BFS) in Bern nachgefragt werden, das monatlich die Durchschnittspreise erfasst. Ersichtlich sind diese auch auf der Website des BFS und in der «Mietrechtspraxis», der Zeitschrift für schweizerisches Mietrecht.


Dort lassen sich auch die Heizgradtagszahlen von MeteoSchweiz in Zürich ersehen; damit lässt sich feststellen, ob ein grösserer Energieverbrauch wirklich durch eine Kälteperiode oder durch andere Einflüsse verursacht wurde – etwa weil die Heizanlage schlecht gewartet wurde.

Faustregel: Der Heizölverbrauch in Litern wird geteilt durch die Heizgradtage. Weicht die Vergleichszahl um mehr als zehn Prozent von jener des Vorjahrs ab, ist Skepsis angebracht. Der Mieter sollte in diesem Fall eine Begründung des Vermieters verlangen.