Ja, das können Sie. Seit dem 1. Mai gilt das neue «Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981». Es hält fest, dass die Beiträge aus dem Solidaritätsfonds nicht dazu führen dürfen, dass Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen (EL) gekürzt werden.

Wichtig dabei ist: Die Regelung gilt rückwirkend. Die kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen müssen bei den Betroffenen Verdingkinder Abschluss der Aufarbeitung – ist jetzt alles gut? eine Neuberechnung vornehmen. Falls sich über die Fondsgelder eine Kürzung der Ergänzungsleistungen ergeben hat, muss der Minderbetrag zurückerstattet werden.

Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen werden Begünstigte in den nächsten Wochen zum neuen Gesetz und über das Vorgehen informiert. Betroffene können sich aber auch selber bei ihrer EL-Stelle melden und eine Neuberechnung verlangen Ergänzungsleistungen Gibts mehr EL, wenn Vermögen sinkt? .

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