Ja, das können Sie. Seit dem 1. Mai gilt das neue «Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981». Es hält fest, dass die Beiträge aus dem Solidaritätsfonds nicht dazu führen dürfen, dass Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen (EL) gekürzt werden.
Wichtig dabei ist: Die Regelung gilt rückwirkend. Die kantonalen Stellen für Ergänzungsleistungen müssen bei den Betroffenen eine Neuberechnung vornehmen. Falls sich über die Fondsgelder eine Kürzung der Ergänzungsleistungen ergeben hat, muss der Minderbetrag zurückerstattet werden.
Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen werden Begünstigte in den nächsten Wochen zum neuen Gesetz und über das Vorgehen informiert. Betroffene können sich aber auch selber bei ihrer EL-Stelle melden und eine Neuberechnung verlangen .
Was tun, wenn die Einkünfte aus AHV und IV nicht reichen?
Unser Ratgeber-Buch zeigt mit vielen Beispielen, wer Anspruch auf EL hat und wie diese beantragt und berechnet werden. 7. Auflage mit allen neuen Regeln seit 2021.
Um Ergänzungsleistungen (EL) zu beziehen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Guider zeigt Beobachter-Abonnenten nicht nur, welche das sind, sondern führt auch mit Fallbeispielen auf, welche Auswirkungen eine Hausübertragung hat und welche Rechtsmittel bei einem negativen Entscheid offenstehen.
- 1Antrag auf Ergänzungsleistungen stellen
- 2EL-Revision: Das hat sich seit 2021 geändert
- 3Wohnrecht / Nutzniessung bei den Ergänzungsleistungen
- 4Erlass der Radio- und TV-Gebühren für EL-Bezüger
- 5Sich gegen einen Entscheid der EL-Behörde wehren
- 6Weitere Zusatzleistungen der Kantone
- 7Ergänzungsleistungen reichen nicht - wo finde ich Hilfe?
1 Kommentar
Schweizer "VOLKS-Wohl-Politik", liest sich nett, freundlich, menschlich fair = Worte, zu oft leer und nicht der Realität entsprechend!! Eigeninteressen-Verfolgung, Lobbyismus in der Schweizer "Volks-Politik"!!