Beitragszeit für Arbeitslosenentschädigung
Nur wer lange genug Arbeitslosenbeiträge bezahlt hat, kann von den Leistungen profitieren.
Taggelder der ALV erhalten Sie nur, wenn Sie in den zwei Jahren vor der Anmeldung beim RAV (= Rahmenfrist für die Beitragszeit) während mindestens 12 Monaten eine ALV-beitragspflichtige Arbeitstätigkeit ausgeübt haben, so der Grundsatz. Es spielt keine Rolle, ob Sie Vollzeit oder Teilzeit gearbeitet haben. Massgebend ist, ob die Anstellungszeit zusammengerechnet mindestens 12 ganze Kalendermonate gedauert hat.
Angebrochene Monate
Bei kurzen Anstellungen oder angebrochenen Monaten am Anfang oder Ende einer Anstellung werden die Werktage (Mo-Fr) zusammengezählt und nach folgender Formel auf Beitragsmonate umgerechnet:
Anzahl Werktage x 1,4 = Anzahl Kalendertage; jeweils 30 Kalendertage ergeben sodann einen Beitragsmonat
Als Beitragszeiten gelten auch:
Sonderregeln gibt es für Eltern, die nach kürzerer Erziehungspause wieder ins Berufsleben einsteigen wollen und für Arbeitslose nach vorübergehender Selbständigkeit.
Auf der Homepage der Informationsstelle AHV/IV findet sich ein Merkblatt über die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung.
