Taggelder der ALV erhalten Sie nur, wenn Sie in den zwei Jahren vor der Anmeldung beim RAV (= Rahmenfrist für die Beitragszeit) während mindestens 12 Monaten eine ALV-beitragspflichtige Arbeitstätigkeit ausgeübt haben, so der Grundsatz. Es spielt keine Rolle, ob Sie Vollzeit oder Teilzeit gearbeitet haben. Massgebend ist, ob die Anstellungszeit zusammengerechnet mindestens 12 ganze Kalendermonate gedauert hat.

Angebrochene Monate

Bei kurzen Anstellungen oder angebrochenen Monaten am Anfang oder Ende einer Anstellung werden die Werktage (Mo-Fr) zusammengezählt und nach folgender Formel auf Beitragsmonate umgerechnet:

Anzahl Werktage x 1,4 = Anzahl Kalendertage; jeweils 30 Kalendertage ergeben sodann einen Beitragsmonat

Als Beitragszeiten gelten auch:

Arbeitszeiten von Jugendlichen, die noch nicht der AHV-Beitragspflicht unterstellt sind (bis und mit Kalenderjahr des 17. Geburtstags) 
mindestens zweiwöchiger ganztags durchgeführter Militär-, Zivil- oder Schutzdienst oder obligatorischer Hauswirtschaftskurs
Zeiten, in denen Sie als Angestellter wegen Krankheit oder Unfall keinen Lohn erhielten und daher keine ALV-Beiträge bezahlten
von Gesetz oder Gesamtarbeitsverträgen vorgeschriebene Arbeitsunterbrüche wegen Mutterschaft
Anstellungen in EU- und EFTA-Ländern, wenn die letzte Anstellung vor der Anmeldung in der Schweiz war

Sonderregeln gibt es für Eltern, die nach kürzerer Erziehungspause wieder ins Berufsleben einsteigen wollen und für Arbeitslose nach vorübergehender Selbständigkeit.

Auf der Homepage der Informationsstelle AHV/IV findet sich ein Merkblatt über die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung.

Gesetzesartikel: AVIG 13, AVIV 11

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