BGE 131 V 279: Die verschiedenen Befreiungsgründe von Art. 14 Abs. 1 und 2 AVIG sind grundsätzlich miteinander kumulierbar, was die Zeitdauer der Beitragsbefreiung anbelangt. Im vorliegenden Fall wurde der Zeitraum der Angehörigenbetreuung und der Zeitraum der Erkrankung, welche beide unterjährig waren, zusammengerechnet. Insgesamt hat der Zeitraum der Beitragsbefreiung so mehr als ein Jahr gedauert.