Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) sieht in Art. 14 vor, dass Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden können, wenn sie sich vom Ehepartner trennen oder scheiden lassen, wenn der Ehegatte invalid wird oder verstirbt oder wenn ähnliche Gründe vorliegen. Im Folgenden präzisierte das Bundesgericht, was es als ähnliche Gründe bejaht oder ablehnt: