Nach Gesetz haben Arbeitnehmende das Recht, jederzeit ein Arbeitszeugnis zu verlangen – also auch während der Dauer der Anstellung. In diesen Fällen – wenn das Arbeitsverhältnis noch andauert – spricht man von einem Zwischenzeugnis. Dies gilt auch dann noch, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt, die Kündigungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen ist.