Kündigungsschutz gemäss Gleichstellungsgesetz
Hier erfahren Sie, wie Sie vorgehen können, wenn der Arbeitgeber gegen das Gleichstellungsgesetz verstösst.
Für Kündigungen, die gegen das Gleichstellungsgesetz verstossen, gelten ähnliche Regeln wie für missbräuchliche Kündigungen. Wird Arbeitnehmenden wegen ihres Geschlechts oder ihrer familiären Situation (z. B. unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub) gekündigt, dann handelt es sich unter Umständen um eine diskriminierende Kündigung. In solchen Fällen muss noch während der Kündigungsfrist schriftlich protestiert werden. Kommt keine Einigung zustande, muss innert 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Gericht Klage auf Entschädigung (maximal sechs Monatslöhne) eingereicht werden. Wichtig: Sie müssen die diskriminierende Kündigung nur glaubhaft machen, nicht beweisen.