Der Tod eines Arbeitnehmers beendet sein Arbeitsverhältnis per sofort. Hinterlässt der Verstorbene jedoch den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat, muss der Arbeitgeber noch einen weiteren Monatslohn, nach mehr als fünf Dienstjahren zwei weitere Monatslöhne entrichten. Die zusätzliche Lohnzahlung wird vom Todestag an berechnet.