Arbeitnehmer verletzt Pflichten bezüglich Gesundheitsschutz

BGE 4C.161/2000 vom 28.7.2000: Ein Kranführer wurde fristlos entlassen, weil er sich beharrlich weigerte, bei der Arbeit den obligatorischen Schutzhelm zu tragen. Das Bundesgericht schützte die fristlose Entlassung. Der Kranführer habe sich nicht belehren lassen und den Helm allein aus Bequemlichkeit nicht angezogen. Dadurch habe er das Vertrauen des Arbeitgebers grundlegend zerstört, zumal es sich bei ihm um einen Arbeiter mit langer Erfahrung und Vorbildfunktion handelte. Einer Androhung der fristlosen Entlassung habe es unter diesen Umständen nicht bedurft.