Berufswahl
Rechtsratgeber
GrundlageSchnupperlehre
Für Schnupperlernende gelten teils spezielle Vorschriften bezüglich Arbeitszeiten, Lohn oder Haftung.
Das Mindestalter zum Schnuppern im Rahmen der Berufswahl beträgt 13 Jahre. Grundsätzlich finden Schnupperlehren in den Ferien statt. Schülerinnen und Schülern in diesem Alter dürfen bis zur Hälfte der Dauer der Schulferien für Schnupperlehren aufwenden. Während der Schulzeit besteht kein Rechtsanspruch auf Dispensierung, um schnuppern zu gehen, auch wenn viele Schulen dafür Zeit gewähren. Ein Berufswahlpraktikum darf maximal zwei Wochen dauern.