Üben beide Elternteile die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt eine Seite, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil alleine zu. Sterben beide Elternteile, muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) dem Kind eine neue gesetzliche Vertretung, sprich einen Vormund oder eine Vormundin, bestellen. Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, muss die Kesb prüfen, ob dem Kind ein Vormund oder eine Vormundin zu bestellen oder die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen ist.