Bei der Pensionskasse können Sie gar nichts tun. Das sogenannte Pensionskassen-Splitting ist grundsätzlich auch nach neuem per 1.1.2017 geltendem Recht zwingend. Davon betroffen sind die bis zur Einleitung der Scheidung betroffenen Altersguthaben. Selbst wenn Ihre Frau in der Scheidungskonvention darauf verzichtete, dürfte das Gericht nur zustimmen, wenn ihre Vorsorge anderweitig gedeckt wäre – aus der Säule 3a etwa.