Bundesgerichtsurteile zur Grundstückgewinnsteuer nach einem Aufschub wegen Ersatzbeschaffung
Wer nach einem Steueraufschub der Grundstückgewinnsteuer wegen Ersatzbeschaffung in einem anderen Kanton das zuletzt gekaufte Objekt wieder verkauft oder nicht mehr dauernd nutzt, muss im früheren Kanton keine Steuern nachzahlen.