Ein urteilsfähiges Kind wird für einen Schaden, den es angerichtet hat, selber schadenersatzpflichtig, auch wenn es noch nicht volljährig ist. Voraussetzung für diese Haftung ist, dass das Kind ein Verschulden trifft, also dass es fahrlässig oder absichtlich handelt. Wird das Kind schadenersatzpflichtig, können die Eltern den Schaden ihrer Privathaftpflichtversicherung melden.