Als Minarett wird der Turm auf einer Moschee, also auf einem islamischen Gebetsraum, bezeichnet.

Weil die Zahl der in der Schweiz lebenden Muslime in den letzten Jahren deutlich angestiegen ist, gibt es auch mehr Moscheen. Auf den normalen Gebetsbetrieb hat es keinen Einfluss, ob eine Moschee über ein Minarett verfügt oder nicht; die muslimische Religion schreibt ein solches auch nicht vor. Ein Minarett gilt aber als wichtiges architektonisches Element einer Moschee.

Traditionellerweise dient das Minarett dem Gebetsrufer (dem Muezzin), um vom Turm herab die Gläubigen zum Gebet aufzurufen. Bei den Schweizer Minaretten ist dies derzeit nicht der Fall.

Gemäss derzeit geltendem Recht braucht es für den Bau eines Minaretts eine Baubewilligung des Kantons. Dazu muss das Türmchen den Bauvorschriften des jeweiligen Kantons entsprechen - darunter fällt an vielen Orten etwa die Vorschrift, dass der Turm in das Ortsbild passen muss. Deshalb ist es kaum denkbar, dass ein Baugesuch für ein Minarett in einem alten Dorfkern bewilligt würde. Hingegen ist es aufgrund des Diskriminierungsverbots nicht zulässig, die Baubewilligung aus religiösen Gründen zu verweigern.

Bei einem Ja zur Vorlage wäre der Bau von Minaretten neu für die ganze Schweiz einheitlich durch die Bundesverfassung verboten.

Gegen den Bau weiterer Minarette regte sich in der Bevölkerung Widerstand. Verschiedene Politiker aus der SVP sowie der Eidgenössich-Demokratischen Union (EDU) haben eine Volksinitiative gestartet, die den Bau neuer Minarette verbieten will. Das Volksbegehren ist im Juli 2008 mit 113'540 gültigen Unterschriften zustandegekommen; weil es sich um eine Änderung eines Verfassungsartikels handelt, liegt der Entscheid nun beim Stimmvolk.

Gegenwärtig gibt es in der Schweiz vier Moscheen mit einem Minarett: je eine in Genf, in Wangen bei Olten SO, in Winterthur und in Zürich. Diese bereits bestehenden Minarette dürften stehen bleiben.

Hingegen wäre der Bau neuer Minarette ausnahmslos verboten. Allerdings definiert die Vorlage nicht genau, ab wann ein Turmaufbau als Minarett gilt.

Offen ist zudem, ob ein Bauverbot für Minarette nicht gegen die in der Bundesverfassung sowie der europäischen Menschenrechtskonvention festgehaltene Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot verstösst. Der Bundesrat hält es für möglich, dass die Schweiz im Falle einer Annahme der Volksinitiative vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angeklagt und verurteilt würde. Die Befürworter der Vorlage glauben aber, dass die Initiative nicht gegen internationale Bestimmungen verstosse und verweisen darauf, dass andere Staaten den Bau von Minaretten und anderen religiösen Symbolen teilweise bereits massiv eingeschränkt hätten.

  • Die Befürworter des Volksbegehrens sehen in Minaretten vor allem ein religiös-politisches Machtsymbol des Islams, das eine religiöse Vormachtstellung zum Ausdruck bringen wolle und früher oder später auch die Einführung der Scharia, des islamischen Rechts, zur Folge habe. Dies gefährde den religiösen Frieden in der Schweiz und sei undemokratisch. Zudem befürchten sie, dass früher oder später auch der Gebetsrufer (Muezzin) vom Minarett herab zum Gebet aufrufe.
  • Die Religionsfreiheit werde durch ein Minarettverbot nicht eingeschränkt, weil das Minarett für die Ausübung des islamischen Glaubens nicht nötig sei, genauso wenig wie Kirchtürme für die Ausübung des christlichen Glaubens. Von den derzeit rund 160 Moscheen in der Schweiz hätten ja nur vier ein Minarett. Ferner würden in der Schweiz auch andere Religionsgemeinschaften in ihrer Tätigkeit eingeschränkt, so zum Beispiel durch das Schächtverbot oder die Entfernung von katholischen Kreuzen aus öffentlichen Gebäuden.
  • Zudem fördere ein Minarettverbot die Integration: Religiösen Minderheiten werde mit dem Verbot aufgezeigt, dass sie sich an die Schweizer Kultur anzupassen haben.
  • Ein generelles Minarettverbot sei ein ungerechtfertigter Eingriff in die Religionsfreiheit. Bereits heute könne der Bau von Minaretten durch die bestehenden Gesetze eingeschränkt werden - sei es aus raumplanerischen oder baurechtlichen Gründen. Deshalb sei ein Verbot unnötig.
  • Um extremistische und/oder gewalttätige Gruppierungen zu bekämpfen, sei ein Minarettverbot ohnehin nutzlos, denn versteckte religiöse Gruppierungen seien viel gefährlicher als gut sichtbare Moscheen und Minarette. Vielmehr sei zu befürchten, dass auch gemässigte Muslime in der Schweiz ein Minarettverbot als Zurückweisung empfinden würden. Dies aber erschwere die Integration von Muslimen in der Scwheiz und könnte den Religionsfrieden gefährden.
  • Im Weiteren sind die Gegner der Meinung, dass ein Minarettverbot gegen internationales Recht verstosse und dem Image der Schweiz schwer schaden könnte, namentlich im islamischen Raum. Deshalb sei mit negativen Auswirkungen auf den Handel, für die Banken und im Tourismus zu rechnen.

SVP und EDU

Bundesrat und Parlament, CSP, CVP, EVP, FDP, Grüne und SP