Grundsätzlich ja. An der Schlichtungsverhandlung haben Sie die Möglichkeit, sich mit Ihrem Ex-Chef gütlich zu einigen. Dies ist dann am aussichtsreichsten, wenn die Parteien persönlich erscheinen und so eine direkte Aussprache stattfindet. Deshalb ist persönliches Erscheinen gesetzlich vorgeschrieben.
Ausnahmsweise können Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, wenn Sie einen ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz haben oder wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen (z. B. Tod eines Verwandten) verhindert sind. Beachten Sie, dass Sie dem Friedensrichter hierfür ein Dispensationsgesuch mit dem entsprechenden Nachweis – z. B. ein Arztzeugnis etc. – einreichen. Wenn Sie allerdings nur «Bammel» vor Ihrem Ex-Chef haben, können Sie einen Rechtsanwalt an die Verhandlung mitnehmen.
Erscheinen Sie an der Schlichtungsverhandlung nicht oder senden Sie ohne guten Grund einen Stellvertreter, gilt Ihr Schlichtungsgesuch als zurückgezogen. Das Verfahren ist damit beendet.
Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten erhalten in der Checkliste «Schlichtungsverfahren» weitere Tipps, wie sie zu einer erfolgreichen Einigung kommen, wenn sie beispielsweise wegen einer Forderung oder wegen Nachbarschaftsstreitigkeiten klagen wollen.
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