Wehe, wenn der 55-jährige Franz Duss aus St. Gallen in Fahrt gerät. Dann hagelt es Ausdrücke wie «Vollidioten» und «Staatsterroristen». Brennen dem früheren Katecheten die Sicherungen durch, kann er in einer Amtsstube das Pult abräumen. Das hat dem ansonsten unbescholtenen Familienvater eine Vorstrafe eingetragen.

Auf einem Rundgang durch sein Wohnquartier in St. Gallen-Riethüsli ist der Wortschwall von Duss kaum zu bremsen. Er zeigt auf die Baugespanne, die seit Jahren auf seinem Grundstück stehen – ständige Quelle seines Zorns: «Sehen Sie, das ist offiziell Wald.» Obwohl dort kein Baum mehr wächst und die Parzelle mitten in der Bauzone liegt, wurde Duss die Baubewilligung für ein Einfamilienhaus verweigert.

Nur einen Steinwurf entfernt, zieht sich eine Baumgruppe mit starken Stämmen den Hang entlang. Ein Fuchs hat hier seinen Bau. Für das Kantonsforstamt ist dies aber kein Wald, sondern eine Garten-und Parkanlage – und somit Bauland. «Verstehen Sie das?», fragt Duss wiederholt.

Für ihn ist klar, dass er das Opfer von Beamtenwillkür geworden ist. Er legt einen Brief des damaligen St. Galler Kreisförsters ans kantonale Volkswirtschaftsdepartement auf den Tisch. Geschrieben wurde er während des vor zehn Jahren laufenden Verfahrens zur Waldfeststellung. Was da steht, ist brisant: «Falls nun, wie ich inoffiziell erfahren habe, im Grundstück Duss auf Nichtwald entschieden wird», gab der Kreisförster zu bedenken, «ist der Forstdienst desavouiert und dem Spott der städtischen Behörden preisgegeben. Seine arrogante, drohende und fordernde Haltung (gemeint ist Duss, die Red.) sollte nicht zu einem Entscheid führen, der sich mit dem eidgenössischen Forstgesetz schwerlich verträgt.»

Kurz darauf fällte die Kantonsbehörde den Waldentscheid. Duss erhielt den Brief erst Jahre später, nachdem er Akteneinsicht verlangt hatte. Weder das kantonale Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht gingen in der Folge auf die Ungeheuerlichkeit des Forstbeamten ein. Sie bestätigten den Entscheid der Vorbehörde.

Seldwyla lässt grüssen
Die Rechtsprechung geht von einem so genannten dynamischen Waldbegriff aus: Demnach kann auch auf eingezontem Bauland Wald entstehen, wenn man die Natur nur lang genug gewähren lässt. So hatte der Vorbesitzer des Duss-Grundstücks eine ehemalige Christbaumkultur während Jahrzehnten wachsen lassen. Schliesslich standen mitten im Wohnquartier bis zu 40 Meter hohe Fichten.

Als nun Duss fünf Bäume entlang der Strasse fällte, erhielt er eine Anzeige wegen Fällens ohne Bewilligung. Gleichzeitig forderte ihn der Stadtförster jedoch auf, ein Dutzend kranker Bäume zu entfernen – aus «wohnhygienischen und Sicherheits-gründen». Kaum lagen die Bäume am Boden, hiess es von Amtes wegen, der restliche Baumbestand mache nun auch «keine Falle» mehr und könne ebenfalls gefällt werden. Seither besitzt Duss Wald ohne Bäume – Seldwyla lässt grüssen. Denn die kantonalen Behörden beharren auf dem Ergebnis der Waldfeststellung und verlangen von Duss die Wiederaufforstung, was dieser jedoch bis heute verweigert hat.

Angesichts dieser Lage war offenbar auch den Bundesrichtern bei ihrem letzt-instanzlichen Waldentscheid nicht ganz wohl. «Unter Beachtung sämtlicher Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet», steht im Urteil.

Für die Familie Duss ist die Situation dramatisch: Niemand ersetzt ihr den Wertverlust des Grundstücks, gleichzeitig sind die Schulden während des jahrelangen Streits auf einen Millionenbetrag angewachsen. «Ich kann nicht akzeptieren, was mit uns geschieht», sagt Duss.

Rekurse: Mal so, mal so

Es gibt durchaus Spielraum bei Waldfeststellungen – auch in St. Gallen: In den Jahren 1995 und 1996 hat die Stadt rund 130 neue Waldareale bezeichnet. Insgesamt 39 betroffene Grundbesitzer legten Rekurs ein. Die Behörden hiessen neun Einsprachen gut. Dieses Bauland blieb eingezont.